Ausländische Künstler und Sportler, die in Deutschland auftreten, werden als beschränkt Steuerpflichtige nach § 50a des Einkommensteuergesetzes einem speziellen Steuerabzug unterworfen. Der inländische Veranstalter ist gemeinhin gehalten, bis zu 20 Prozent der Auftrittshonorare "an der Quelle" einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Bemessungsgrundlage für diesen Steuerabzug sind die Bruttohonorare; Betriebsausgaben werden nicht berücksichtigt.
Seit geraumer Zeit wird darüber diskutiert, ob dieser Steuerabzug in Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverboten steht. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat in zwei Urteilen unlängst verlangt, dass dem Veranstalter mitgeteilte Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Den Steuerabzug selbst hat der EuGH jedoch gleichwohl als effizientes Mittel der Steuererhebung angesehen und den Abzug unter der Voraussetzung gebilligt, dass dem Künstler und Sportler später etwaige Überzahlungen erstattet werden. Der EuGH hat allerdings beiläufig anklingen lassen, die Rechtslage habe sich möglicherweise ab Mitte 2002 geändert; seitdem war die sog. Beitreibungsrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft (EG) in Kraft, die die zwischenstaatliche Steuererhebung erleichtern und sicherstellen soll.
Nach Auffassung des BFH verstößt die fortbestehende deutsche Gesetzeslage gleichwohl und nach wie vor nicht gegen Europarecht. Die EG-Beitreibungsrichtlinie habe die Situation nicht verändert. Die zwischenstaatliche Amtshilfe sei in ihrer Intensität und Umsetzung, vor allem angesichts unterschiedlicher Verwaltungsabläufe in den einzelnen Mitgliedstaaten, sprachlicher Schwierigkeiten und ähnlicher Unabgestimmtheiten, gegenwärtig noch unzulänglich und nicht geeignet, die vom EuGH ausdrücklich bestätigte Effizienz des Abzugssystems zu ersetzen. Sie lasse derzeit vielmehr gegenüber unbeschränkt steuerpflichtigen Künstlern und Sportlern gleichheitswidrige Defizite des Steuervollzugs und der Steueraufsicht befürchten. Dass die Kommission der EG am 26. März 2007 gegen Deutschland wegen der Künstler- und Sportlerbesteuerung ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet habe, stehe dem nicht entgegen; es betreffe lediglich die gebotene Berücksichtigung von Betriebsausgaben.