Verlegt ein Berufssportler seinen Wohnsitz in das Ausland, dann ist er in Deutschland zwar nicht mehr mit seinem gesamten Einkommen steuerpflichtig. Er bleibt dies jedoch mit seinen Einkünften aus Sportveranstaltungen, die in Deutschland stattfinden, und unterfällt insoweit der beschränkten Steuerpflicht. Anders verhält es sich aber im Grundsatz mit solchen Einkünften, die er in Deutschland durch Werbeeinnahmen erzielt. Solche Einkünfte sind nur dann beschränkt steuerpflichtig, wenn sie aus der Überlassung von Persönlichkeitsrechten resultieren, also des Rechts am Namen oder am Bild des Sportlers. Hingegen sind aktive Werbeleistungen, beispielsweise durch das Mitwirken in Werbefilmen, bei Fotoreklamen, Pressekonferenzen oder Autogrammstunden, nicht steuerpflichtig. Sie unterfallen auch nicht der sog. erweitert beschränkten Steuerpflicht in § 2 des Außensteuergesetzes. Dieser Paragraph soll zwar gerade der Steuerflucht durch Wegzug in ein Niedrigsteuerland entgegenwirken, indem er die wegziehende Person für zehn Jahre nach dem Wegzug unter bestimmten Voraussetzungen der deutschen Steuerpflicht unterwirft. Er hat nach Auffassung des BFH aber tatbestandliche Mängel, um dieses Ziel wirksam zu erreichen.
Im konkreten Fall ging es um einen Berufssportler, der in eine solche "Steueroase" umgezogen war, der aber in den Folgejahren noch beträchtliche Werbeeinkünfte in Deutschland erwirtschaftet hatte. Der BFH entschied, dass es sich hierbei zum Großteil um ausländische Einkünfte handelte, die durch eine Auslandsbetriebsstätte - die Wohnung des Sportlers in der "Steueroase" - erzielt wurden. Solche Einkünfte werden von der fortbestehenden deutschen Steuerpflicht aber nur in eingeschränktem Umfang bei Verwertung von Persönlichkeitsrechten erfasst. Ansonsten bleiben sie unbesteuert. Der BFH hat damit eine entgegenstehende Praxis der Finanzverwaltung verworfen.