Der BFH hat dies mit Urteil vom 7. November 2007 I R 52/06 verneint. Der Betrieb einer öffentlichen Toilettenanlage gehöre zu den hoheitlichen Aufgaben der Stadt, was eine Zuordnung der Anlage zum Betriebsvermögen ausschließe. Dass im Streitfall die Toilettenanlage während der Marktzeiten auch von den Marktbeschickern sowie den Marktbesuchern genutzt werden konnte und insoweit auch dem Marktbetrieb zugute kam, sei lediglich als vorteilhafter Reflex der hoheitlichen Tätigkeit anzusehen.
Öffentliche Toilettenanlage als Betriebsvermögen eines Wochenmarkts
Der BFH hat dies mit Urteil vom 7. November 2007 I R 52/06 verneint. Der Betrieb einer öffentlichen Toilettenanlage gehöre zu den hoheitlichen Aufgaben der Stadt, was eine Zuordnung der Anlage zum Betriebsvermögen ausschließe. Dass im Streitfall die Toilettenanlage während der Marktzeiten auch von den Marktbeschickern sowie den Marktbesuchern genutzt werden konnte und insoweit auch dem Marktbetrieb zugute kam, sei lediglich als vorteilhafter Reflex der hoheitlichen Tätigkeit anzusehen.