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Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen Zeugen

Beschluss vom 09.07.07 I B 55/07

(lifePR) (München, )
Mit Beschluss vom 9. Juli 2007 I B 55/07 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Entscheidung eines Finanzgerichts (FG) bestätigt, das einem Zeugen ein Ordnungsgeld von 200 € auferlegt hatte, nachdem dieser einer Ladung des Gerichts zu einem Verhandlungstermin nicht gefolgt war. Der Zeuge - ein Steuerberater - hatte dem FG nach Erhalt der Ladung zunächst mitgeteilt, er könne wegen anderer Verpflichtungen nicht zum Termin erscheinen, woraufhin das Gericht aber die Ladung aufrechterhalten hatte. Dies hielt der BFH für gerechtfertigt, da die Zeugnispflicht anderen privaten und beruflichen Pflichten vorgehe. Ebenso verwarf er den Einwand des Zeugen, er sei ohnehin krankheitsbedingt nicht reisefähig gewesen: Nachträglich vorgebrachte Entschuldigungsgründe könnten nicht berücksichtigt werden, wenn sie schon im Vorfeld des Termins hätten geltend gemacht werden können; das gelte auch für die nunmehr angegebene Erkrankung, die der Zeuge in seiner ersten Mitteilung an das Gericht nicht erwähnt habe. Schließlich sei auch die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes nicht zu beanstanden, zumal ein Steuerberater in besonderem Maße seine Verpflichtungen in gerichtlichen Verfahren erfüllen müsse.
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