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Umsatzsteuer beim "Sponsoring"

Urteil vom 05.05.08 XI R 56/06

(lifePR) (München, )
In seinem Urteil vom 5. Mai 2008 XI R 56/06 hat der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) erneut darauf hingewiesen, dass nicht nur der "Verkauf" von Leistungen, sondern auch Tauschvorgänge der Umsatzsteuer unterliegen können. Im Streitfall ging es um eine Werbeagentur, die Werbeflächen an Kraftfahrzeugen vermietete. Die Werbeagentur stellte das Fahrzeug als "Sponsoring-Mobil" einer Gemeinde zur Verfügung, die für den werbewirksamen Einsatz des Fahrzeugs durch Verwendung im Straßenverkehr zu sorgen hatte.

Die Werbeagentur versteuerte den Verkauf der Werbefläche und machte aus der Anschaffung des für die Gemeinde erworbenen Fahrzeugs den Vorsteuerabzug geltend. Da die Gemeinde für die Nutzung des Fahrzeugs keine Zahlungen zu leisten hatte, ging die Werbeagentur davon aus, dass im Verhältnis zur Gemeinde kein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang vorliege. Dem folgte der BFH nicht. Nach dem Urteil vom 5. Mai 2008 erbringt die Werbeagentur nach Tauschgrundsätzen eine steuerpflichtige Leistung an die Gemeinde. Die Gegenleistung der Gemeinde besteht in der Verpflichtung zum werbewirksamen Einsatz des Fahrzeugs.

Das Urteil des BFH ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus von allgemeiner Bedeutung, da der BFH zu der für die Praxis wichtigen Frage Stellung nimmt, wie Lieferungen von sonstigen Leistungen im Fall der Nutzungsüberlassung voneinander abzugrenzen sind. Im Streitfall war die Gemeinde berechtigt, das Fahrzeug nach Ablauf einer Nutzungszeit von fünf Jahren unentgeltlich zu erwerben. Dies führt nach dem BFH-Urteil zu einer Lieferung bereits im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs, weshalb die Werbeagentur den Anschaffungswert des Fahrzeugs bereits bei der Übergabe zu versteuern hatte.
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