Kauft ein Fahrgast z.B. eine Hin- und Rückfahrkarte im Bahn- oder Buslinienverkehr, liegen - auch nach Auffassung der Finanzverwaltung - zwei Beförderungsleistungen vor, die umsatzsteuerbegünstigt sind, wenn die einfache Fahrt weniger als 50 km beträgt.
In einem Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof war streitig, ob Hin- und Rückfahrten mit Taxen als sog. Krankenfahrten zur Berechnung der Beförderungsstrecke zusammenzufassen sind. Das Finanzamt beurteilte Krankenfahrten mit einem Taxi außerhalb einer Gemeinde, bei denen Hin- und Rückfahrt im Voraus vereinbart wurden, als eine einzige, einheitliche Beförderung. Aus zwei Beförderungen von (z.B.) 30 km wurde damit eine einzige-nicht begünstigte - Fahrt mit 60 km.
Der Bundesfinanzhof gab dem Taxiunternehmer in seinem Urteil vom 31. Mai 2007 V R 18/05 Recht: Wird die Fahrt während der Krankenbehandlung des Fahrgastes unterbrochen und wartet das Taxi nicht auf den Patienten, liegen zwei getrennte Beförderungsleistungen vor.