Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine GmbH u.a. die Kurse "Sofortmaßnahmen am Unfallort" durchgeführt, die fast ausschließlich von Fahrschülern besucht worden sind.
Der Bundesfinanzhof ließ offen, ob die Steuerfreiheit dieser Umsätze aus dem Umsatzsteuergesetz (§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb) folgt und inwieweit eine richtlinienkonforme Auslegung dieser Vorschrift möglich ist.Steuerfrei sind danach "die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten".
Denn die Klägerin könne sich für die Umsatzsteuerfreiheit der streitigen Leistungen auf das Gemeinschaftsrecht (Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG) berufen. Nach dieser Bestimmung befreien "die Mitgliedstaaten von der Steuer die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, den Schul- oder Hochschulunterricht, die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung ... durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung".
Die streitigen Kurse "Sofortmaßnahmen am Unfallort" der Klägerin könnten als"Schul- oder Hochschulunterricht" i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG angesehen werden. Denn die Kultusministerien der Länder Nordrhein-Westfalen und Bayern hielten es für erforderlich oder zumindest für wünschenswert, den Inhalt der in Rede stehenden Kurse in den Schulunterricht zu integrieren.
Die Klägerin erfülle auch die persönlichen Voraussetzungen des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG. Sie sei eine "andere Einrichtung mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung" im Sinne dieser Bestimmung. Der Begriff "Einrichtung" erfasse auch eine GmbH mit Gewinnerzielungsabsicht. Ferner habe die örtlich zuständige Bezirksregierung der Klägerin bescheinigt, dass sie mit ihrem Kurs "Sofortmaßnahmen am Unfallort" auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereite.