Der Luftsportverein überließ seinen Mitgliedern vereinseigene Flugzeuge gegen Entgelt (neben den Mitgliedsbeiträgen). Außerdem konnten die Mitglieder Einrichtungen auf dem Flugplatz nutzen. In geringem Maße bildeten Fluglehrer zudem Mitglieder aus. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug mit der Begründung ab, die Aufwendungen des Vereins dienten einer gemäß § 4 Nr. 22 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfreien Tätigkeit, nämlich im Rahmen einer sportlichen Veranstaltung. Hierunter ist eine organisatorische Maßnahme eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport zu treiben. Nach Gemeinschaftsrecht reicht die Steuerbefreiung hingegen weiter, denn gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie sind bereits bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen steuerfrei. Auf das weiter reichende Gemeinschaftsrecht berief sich der Luftsportverein allerdings nicht. Die Regelung wäre im Streitfall für ihn ungünstig gewesen, weil sie zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs geführt hätte.
Der BFH übernahm mit dem Urteil vom 9. August 2007 die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, dass Mitgliedsbeiträge Entgelt für Leistungen eines Sportvereins an seine Mitglieder sein können. Nach bisheriger Rechtsprechung des BFH und der Auffassung der Finanzverwaltung waren diese Leistungen nicht steuerbar. In der Regel dürften sich allerdings ähnliche Ergebnisse ergeben, weil diese Umsätze eines Sportvereins häufig nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie steuerfrei sein werden.
An dem entschiedenen Fall zeigt sich, dass eine richtlinienkonforme Anpassung des deutschen Umsatzsteuerrechts zur Besteuerung von Vereinsleistungen notwendig ist.