Landwirte in der Europäischen Gemeinschaft werden mit einer hohen Abgabe belegt, wenn sie in einem Jahreszeitraum insgesamt mehr Milch an ihre Molkerei liefern, als der ihrem Betrieb staatlich zugeteilten sog. Referenzmenge entspricht. Um eine solche abgabepflichtige Überproduktion zu vermeiden, werden mitunter Stall und Kühe vorübergehend an einen anderen Bauern verpachtet, dessen Betrieb über eine durch die eigene Milchproduktion nicht ausgeschöpfte Referenzmenge verfügt.
In solchen Fällen spricht nach der Entscheidung des BFH bereits die kurze Pachtzeit (nur wenige Wochen oder Monate) gegen die Annahme, der Pächter sei Erzeuger der Milch im Sinne des Marktordnungsrechts. Sucht der Pächter diejenigen, denen in der Pachtzeit die Betreuung der Kühe (Melken, Füttern, tierärztliche Versorgung etc.) obliegt, nicht selbst aus, leitet er sie nicht an und beaufsichtigt er sie auch nicht selbst, so spreche dies ebenfalls dagegen, dass er und nicht der Verpächter Milcherzeuger ist. Die Würdigung aller solcher Umstände in einer Gesamtbetrachtung sei allerdings Aufgabe des Finanzgerichts (FG) als Tatsacheninstanz, an deren Beurteilung der BFH insofern gebunden ist. Die Würdigung der Tatsachen seitens des FG muss aber nachvollziehbar sein; sind von ihm Umstände, die gegen eine Milcherzeugung durch den Pächter sprechen, nicht ausreichend berücksichtigt worden oder fehlt es überhaupt an Umständen, die umgekehrt für eine Milcherzeugung durch diesen sprechen, so wird das Urteil des FG vom BFH aufgehoben, wie es hier geschehen ist.
Der BFH hatte dabei über den Fall eines Milchbauern zu entscheiden, der mit einer GmbH, deren Sitz von seinem Hof 400 km entfernt ist, vereinbart hatte, dass sie im Februar und März eines Jahres die Milcherzeugung auf seinem Hof übernehmen solle. Das zuständige Hauptzollamt will den Vertrag jedoch marktordnungsrechtlich nicht anerkennen und die in den betreffenden Monaten erzeugte Milch deshalb dem Eigentümer des Betriebs zurechnen, den es wegen Überlieferung seiner betrieblichen Referenzmenge mit einer entsprechenden Abgabe belegt hat.
Mit Recht, so hat der BFH entschieden. Es reiche nämlich nicht aus, Verträge zu schließen, die einen rechtlichen Rahmen für einen Übergang der Milcherzeugung an einen anderen bereitstellen, wenn in dem tatsächlichen Vollzug dieser Verträge dem Verpächter die Betriebsführung weitgehend überlassen wird. Der Pächter werde dann auch nicht dadurch zum Milcherzeuger, dass er in gewissem Umfang das wirtschaftliche Risiko der Milcherzeugung zu tragen hat.