Vor diesem Hintergrund hat der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Beschluss vom 4. April 2007 I R 57/06 den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur Vorabentscheidung angerufen. Konkret geht es um Teilwertabschreibungen auf ausländische Aktien zum 31. Dezember 2001, bei denen es sich sämtlich um sog. Streubesitz von jeweils unter 10 % der Anteile handelte. Die Teilwertabschreibungen waren bei der Einkommensermittlung nicht abziehbar. Nach Ansicht des BFH könnte dies gegen die gemeinschaftsrechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen.
Vorabentscheidungsversuchen an den EuGH
Frühere Geltung des Abzugsverbots für Gewinnminderungen nach § 8b Abs. 3 KStG für Auslandsbeteiligungen gemeinschaftsrechtswidrig?
Vor diesem Hintergrund hat der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Beschluss vom 4. April 2007 I R 57/06 den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur Vorabentscheidung angerufen. Konkret geht es um Teilwertabschreibungen auf ausländische Aktien zum 31. Dezember 2001, bei denen es sich sämtlich um sog. Streubesitz von jeweils unter 10 % der Anteile handelte. Die Teilwertabschreibungen waren bei der Einkommensermittlung nicht abziehbar. Nach Ansicht des BFH könnte dies gegen die gemeinschaftsrechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen.