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Zum Informationsaustausch zwischen Finanzamt und Staatsanwaltschaft bei Verdacht auf Schmiergeldzahlungen

(lifePR) (München, )
In Zeiten der Ausspionierung durch Videoüberwachung, der Abhöraffären und des Handels mit Bankdaten ist der Anspruch auf Schutz der Persönlichkeitsrechte, insbesondere des Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung", wieder deutlich in das Bewusstsein der Öffentlichkeit getreten. In diesem Zusammenhang spielen Informationsrechte und -pflichten der Finanzverwaltung eine zentrale Rolle, steht doch das Steuergeheimnis als Garant der Verschwiegenheit der kenntnisreichen Finanzbehörden auf dem Spiel.

Wenig bekannt sind allerdings die mannigfachen Durchbrechungen des Steuergeheimnisses, die im Rahmen der Verfolgung von Steuerstraftaten oder anderen gravierenden Delikten unabdingbar oder in sonstigen Fällen vom Gesetzgeber ausdrücklich zugelassen sind.

Zu dieser letzten Gruppe gehört die Verpflichtung der Finanzbehörden, den Strafverfolgungsbehörden Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht rechtswidriger Schmiergeldzahlungen begründen. Im Rahmen umfangreicher Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung in den 90er Jahren hatte der Gesetzgeber den bis dahin möglichen Abzug solcher Zahlungen als Betriebsausgaben abgeschafft und die wechselseitige Informationspflicht der Finanzverwaltung und der Strafverfolgungsbehörden in die Regelung aufgenommen (§ 4 Abs. 5 Nr. 10 Einkommensteuergesetz).

Diese Mitteilungspflicht war Gegenstand eines Antrags auf einstweilige Anordnung, mit dem ein Unternehmen dem Finanzamt (FA) untersagen lassen wollte, die Staatsanwaltschaft über Zahlungen zu informieren, die es in der Vergangenheit in Höhe von 10 v.H. des Wertes der bestellten Waren an den Einkäufer eines maßgeblichen Kunden geleistet hatte. Zwar wurde nicht in Abrede gestellt, dass die Zahlungen geflossen waren, um weiterhin die bevorzugte Berücksichtigung als Lieferant des Kunden sicherzustellen. Die Antragstellerin war aber Meinung, dass die Mitteilung unterbleiben müsse, weil die in der Betriebsprüfung gewonnenen Erkenntnisse mangels entsprechender Belehrung nicht strafrechtlich verwertet werden dürften und außerdem inzwischen Strafverfolgungsverjährung eingetreten sei.

Das Finanzgericht und auf die Beschwerde hin der Bundesfinanzhof (BFH) wiesen den Antrag zurück. Der BFH betont in seinem Beschluss vom 14. Juli 2008 VII B 92/07, dass der Wortlaut der einschlägigen Bestimmung das FA verpflichte, Tatsachen, die den Verdacht einer Korruptionstat begründeten, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Einen Spielraum, der eine selbständige Prüfung erlaube, ob eine strafrechtliche Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft überhaupt in Betracht komme oder von vornherein ausgeschlossen sei, räume die Vorschrift der Finanzbehörde nicht ein. Die Prüfung, ob eine Strafverfolgung einzuleiten sei, obliege allein den Strafverfolgungsbehörden. Die Herrschaft der Staatsanwaltschaft über das Ermittlungsverfahren müsse auch im Verhältnis zur Finanzbehörde gelten. Selbst in einem offensichtlich strafverfolgungsverjährten Fall stelle die Offenbarung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte des Steuerpflichtigen dar, denn in einem solchen Fall habe dieser keine Ermittlungen der an Recht und Gesetz gebundenen Staatsanwaltschaft zu befürchten.
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