Die wichtigsten Änderungen für Patientinnen und Patienten im Überblick:
Jeder soll möglichst zu Hause bleiben. Doch Hilfsmittelversorgungen, zum Beispiel nach einem Unfall oder infolge einer Erkrankung, lassen sich oft nicht aufschieben. Kann man zumindest mit der Einreichung eines Rezepts bis zum Ende der Epidemie warten?
Patienten können das Rezept für eine Erstversorgung nachreichen: Nach wie vor muss ein Arzt darüber entscheiden, ob eine Versorgung mit Hilfsmitteln notwendig ist. Nur dann übernimmt die Krankenkasse die Kosten. Allerdings können Patientinnen und Patienten das Rezept für eine nicht aufschiebbare (Erst-)Versorgung bis zum 31. Mai 2020 nachreichen. So können Sanitätshaus und Orthopädie-(Schuh)Techniker die Versorgung schon beginnen – auch wenn das Rezept noch nicht ausgestellt wurde.
Kontakte sollen reduziert werden – in welcher Frist müssen Patientinnen und Patienten ihr Rezept für orthopädische Einlagen oder andere Hilfsmittel einlösen?
Patienten können das Rezept für eine Hilfsmittelversorgung länger nutzen: Die Frist von 28 Tagen wurde ausgesetzt. Damit bleiben Rezepte für Versorgungen länger gültig, die wegen der Corona-Krise verschoben und auf spätere Termine gelegt werden müssen. Dies betrifft Verordnungen, die bis zum 31. Mai 2020 ausgestellt werden.
Es besteht bereits eine Versorgung mit Hilfsmitteln wie Inkontinenz- oder Stomaversorgung, die von der Krankenkasse bewilligt wurde. Ist bei einer Folgeversorgung zwingend ein neues Rezept nötig?
Patienten brauchen bei einer Folgeversorgung gar kein Rezept mehr: Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln wie Inkontinenzhilfen oder Stoma-Artikeln wird auf eine Folgeverordnung gänzlich verzichtet. Wichtig ist, dass die Erstversorgung von der Krankenkasse genehmigt wurde.
Wie lassen sich die persönlichen Kontakte zum Sanitätshaus bzw. Orthopädie-(Schuh)Techniker bei der Hilfsmittelversorgung so gering wie möglich halten?
Patienten müssen ihre Hilfsmittel nicht im Sanitätshaus oder dem orthopädie(schuh)technischen Betrieb persönlich abholen: Ist die Anpassung des Hilfsmittels vor Ort nicht zwingend nötig, sollten bis zum Ende der Corona-Epidemie Hilfsmittel per Post versendet werden.
Patienten können sich telefonisch oder per Video beraten lassen: Alle notwendigen Beratungen sowie Einweisungen in den Gebrauch der Hilfsmittel sollten bis zum 31. Mai 2020 möglichst telefonisch, per E-Mail, Video oder durch ähnliche digitale Medien erfolgen – natürlich nur soweit dies aufgrund der Art des Hilfsmittels vertretbar ist (so sind lebenserhaltende Systeme davon ausgenommen; diese sind weiterhin vor Ort zu erläutern und einzustellen).
Patienten müssen nicht mehr persönlich vor Ort unterschreiben: Auf Unterschriften durch den Versicherten zum Beispiel auf die Empfangsbestätigung, Beratungsdokumentation oder den Lieferschein kann bei Versorgungen bis zum 31. Mai 2020 verzichtet werden.
Hinweis: Die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands gelten für Hilfsmittel und zusätzliche Leistungen wie Reparaturen.
Quelle: „Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung während der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV2
Über die Task-Force COVID-19:
In der Task-Force COVID-19 haben sich folgende Verbände zusammengeschlossen: Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik, EGROH eG, Nowecor, RSR Reha-Service-Ring, rehaVital Gesundheitsservice GmbH, Verband Versorgungsqualität Homecare e.V., Sanitätshaus Aktuell AG und der Zentralverband Orthopädieschuhtechnik. Gemeinsam vertreten sie Leistungserbringer in Deutschland, die mehr als 30 Millionen Patientenversorgungen jährlich verantworten und mehr als 4.500 Hauptbetriebe vertreten, die für eine wohnortnahe und qualitätsgesicherte Versorgung stehen.