Mehr als 25 Prozent der 72,5 Millionen gesetzlich krankenversicherten Patienten werden in Deutschland mit Hilfsmitteln versorgt. Das neue Gesetz soll diesen Patienten künftig garantieren, dass nicht der Preis, sondern die Qualität den höchsten Stellenwert bei ihrer Versorgung einnimmt.
Aus für Billigangebote und Diktatverträge
Angesichts der zunehmenden Praxis von Ausschreibungen oder sogenannten Open-House-Diktatverträgen* seitens der Krankenkassen sah sich der Gesetzgeber zu dieser im Rahmen des TSVG nun erfolgten Klarstellung gezwungen. Denn neben einem verstärkten Preisdruck war auch eine Minderqualität zahlreicher Hilfsmittel sowie die Zerschlagung wohnortnaher Versorgung Folgen dieser Krankenkassenpolitik.
Qualitäts- statt Preiswettbewerb
„Die Qualität der Versorgung ist für Menschen, die auf Hilfsmittel angewiesen sind, eine direkte und mitunter existenzielle Frage von Teilhabe und Lebensqualität. Mit dem neuen Gesetz hat die Bundesregierung nun nochmals unterstrichen, dass es hier keine Kompromisse geben darf. Als bundesweiter Vertreter der Leistungserbringer begrüßen wir dieses klare Votum zugunsten eines Qualitäts- statt Preiswettbewerbs ausdrücklich“, kommentiert Klaus-Jürgen Lotz, Präsident des Bundesinnungsverbands für Orthopädie-Technik, den Gesetzesbeschluss. „Wir sehen uns in unserer Verantwortung gestärkt, unseren Kunden und Patienten nachhaltig eine wohnortnahe und qualitativ hochwertige Leistung bieten zu können. Nur durch Verhandlungen, in denen entsprechende Qualitätsparameter der Versorgung klar definiert werden, können Patienten auf eine hochwertige Versorgung vertrauen.“
* Bei Open-House-Verträgen schreibt allein die Krankenkasse als mächtige „Einkäuferin“ alle Bedingungen wie Preis, Lieferfristen oder Qualität vor, nach denen Patienten mit Hilfsmitteln zu versorgen sind. Änderungen sind nicht zulässig, Verhandlungsspielraum besteht nicht. Jedes Unternehmen, das die definierten Voraussetzungen erfüllt, kann dem Vertrag während dessen Laufzeit jederzeit beitreten – muss den Vertrag jedoch ohne Wenn und Aber akzeptieren, bei Strafe des Ausschlusses von der Versorgung.