Erstmals wurden darüber hinaus bei der Neugestaltung eines anerkannten Ausbildungsberufes Zusatzqualifikationen als integraler Bestandteil einer bundesweit gültigen Ausbildungsordnung erlassen, die parallel und ergänzend zur regulären Ausbildung erworben werden können. Die gesetzliche Grundlage hierfür liefert § 49 des im Jahr 2005 novellierten Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Zusatzqualifikationen sind damit erstmals mit ihrer Bezeichnung, dem zeitlichen Umfang, der vorgesehenen Vermittlungsdauer und in der konkreten Ausgestaltung der Prüfungsanforderungen bundesweit einheitlich und verbindlich geregelt. Dadurch werden Transparenz, Qualität, Flexibilität und Verwertbarkeit der Zusatzqualifikationen sowohl für die Absolventinnen und Absolventen als auch für die Unternehmen erhöht.
Beim "Musikfachhändler"/bei der "Musikfachhändlerin" wurden konkret drei Wahlqualifikationen zu den Bereichen Musikinstrumente, Musikalien und Tonträger in die reguläre Ausbildungsordnung aufgenommen. Eine dieser drei musikspezifischen Spezialisierungen muss in der Ausbildung obligatorisch gewählt, die anderen beiden können als Zusatzqualifikationen parallel zur regulären Ausbildung absolviert werden.
Mit Zusatzqualifikationen sollen insbesondere hoch motivierte und leistungsstarke Jugendliche angesprochen und gefördert werden, die schon während ihrer Ausbildung ihr Profil erweitern wollen, indem sie über die reguläre Ausbildung hinausgehende Qualifikationen erwerben, die in einer gesonderten Prüfung abgenommen und in einem Zeugnis dokumentiert werden.
Weitere Informationen im Internetangebot des BIBB unter www.bibb.de/de/31680.htm sowie in Heft 3/2009 der BIBB-Fachzeitschrift "Berufsbildung in Wissenschaft und Praxis - BWP" mit dem Themenschwerpunkt "Berufe - Entwicklungen und Perspektiven". Der entsprechende Artikel kann unter www.bibb.de/... kostenlos heruntergeladen werden.