Durch das Abkommen wird der soziale Schutz der Staatsangehörigen beider Länder innerhalb der jeweiligen Rentenversicherungssysteme sichergestellt und koordiniert.
Für sie und ihre Arbeitgeber gelten dann grundsätzlich die Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Das Abkommen stellt sicher, dass Arbeitnehmer, die lediglich vorübergehend im anderen Staat eingesetzt sind, im Rentensystem ihres Heimatlandes bleiben können. Der Entsendezeitraum kann bis zu 24 Kalendermonaten gehen. Eine Doppelversicherung und Lücken im Rentenverlauf werden somit verhindert.
Durch die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten im Ausland und jenen ihres Heimatlandes können künftig Deutsche aus uruguayischen Versicherungszeiten Rentenansprüche erwerben. Gleiches gilt für Entsendungen aus Uruguay.
Uruguay, mit seiner Gesamtbevölkerung von ca. 3,4 Millionen Menschen ist als Einwanderungsland seit vielen Jahrzehnten eng mit Deutschland verbunden. Der Anteil der Personen mit deutschem Hintergrund ist hoch. Mindestens 10.000 Deutsche und 40.000 Deutschstämmige leben im Land, im Verhältnis zur Größe des Landes ein ungewöhnlich hoher Anteil. Es bestehen enge wirtschaftliche Beziehungen zwischen beiden Staaten. Deutschland ist in Europa der größte Abnehmer von Waren aus Uruguay. Weltweit steht die Bundesrepublik auf Platz sechs der wichtigsten Abnehmerländer Uruguays.
Das Abkommen ist nach Prinzipien gestaltet, die auch innerhalb der Europäischen Union gelten. Es bedarf nach der Unterzeichnung noch der Zustimmung der parlamentarischen Gremien in beiden Staaten.