Die Angabe des Kaloriengehalts und von sechs Nährstoffen in einer übersichtlichen Tabelle ist künftig verpflichtend. Zur besseren Vergleichbarkeit werden die Nährstoffgehalte künftig immer bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter angegeben. Zusätzliche Angaben in Portionen sind möglich. Der Kaloriengehalt und die vier wichtigsten Nährstoffe dürfen auf der Packungsvorderseite außerdem in anschaulicher Weise abgebildet werden, so wie beim "1 plus 4"-Modell des Bundesverbraucherministeriums. Ein Großteil der Hersteller in Deutschland hat dieses Modell bereits freiwillig umgesetzt. Für alle Hersteller gilt: Sämtliche Pflichtangaben müssen gut lesbar sein und mindestens in 1,2 Millimeter großer Schrift gedruckt werden.
Zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung wurden für Lebensmittelimitate spezielle Kennzeichnungsvorschriften festgelegt. Bei einer Pizza mit Analogkäse muss beispielsweise in unmittelbarer Nähe des Produktnamens auf die Verwendung des Ersatzstoffes hingewiesen werden. Die Verwendung von sogenanntem "Klebefleisch" muss künftig mit dem Hinweis "aus Fleischstücken zusammengefügt" deutlich kenntlich gemacht werden. "Es ist ein wichtiger Beitrag zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung, dass die EU eine neue europaweit verbindliche und auf der Verpackung hervorgehobene Kennzeichnung von Schinken- und Käse-Imitaten beschlossen hat", erklärte Bundesministerin Aigner.
Weitere Neuerungen: Stoffe, die allergische Reaktionen hervorrufen können, müssen künftig in der Zutatenliste auf verpackten Lebensmitteln hervorgehoben werden (z. B. farblich unterlegt). Auch bei nicht verpackten Lebensmitteln, so genannter "loser Ware", ist die Kennzeichnung von Allergenen nun verpflichtend, die Ausgestaltung liegt im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Für Kinder, Schwangere und Stillende gibt es Warnhinweise auf koffeinhaltigen Lebensmitteln, beispielsweise auf "Energy Drinks".
Bei alkoholhaltigen Getränken ist zunächst eine Prüfung der EU-Kommission abzuwarten, ob auch für alkoholhaltige Getränke ein Zutatenverzeichnis und eine verpflichtende Nährwertdeklaration vorzusehen sind. Dabei wird auch die von Deutschland geforderte Kennzeichnung von Alkopops Berücksichtigung finden.
Nachdem die Herkunftskennzeichnung für Rindfleisch bereits seit dem Jahr 2000 vorgeschrieben ist, muss künftig auch für Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch die Herkunft angegeben werden. Einzelheiten wird die Europäische Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten noch festlegen. Für weitere Fleischarten und für Fleisch als Zutat soll die EU-Kommission Berichte in absehbarer Zeit vorlegen und auf dieser Grundlage Vorschläge unterbreiten. Wenn die Zutaten für ein Lebensmittel woanders herkommen als aus dem ausgelobten Herkunftsort, muss darauf gesondert hingewiesen werden.
Die Verordnung wird nach dem heutigen Beschluss des Ministerrates im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt 20 Tage später in Kraft. Damit sich alle Seiten - Wirtschaft und Verbraucher - auf die neuen Regelungen einstellen können, kommen diese drei Jahre nach Inkrafttreten zur Anwendung; die obligatorische Nährwertkennzeichnung wird laut EU erst nach fünf Jahren verbindlich. Lebensmittelinformations-Verordnung: Die neuen Regelungen im Überblick
1 Nährwertkennzeichnung
Die Kennzeichnung des Energiegehaltes sowie der Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz ist für fertig abgepackte Lebensmittel verpflichtend und erfolgt in einer Tabelle, in der Regel auf der Rückseite. Die Nährstoffgehalte müssen bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter angegeben werden. Zusätzliche Angaben pro Portion sind zulässig. Im Hauptsichtfeld der Verpackung dürfen der Kaloriengehalt und die vier wichtigsten Nährstoffe besonders herausgestellt werden. Auch die Richtwerte für die Tageszufuhr der einzelnen Nährstoffe darf angegeben werden.
2 Trans-Fettsäuren
Trans-Fettsäuren (TFS) wurden zunächst nicht in die Liste der Stoffe aufgenommen, die bei der Nährwertkennzeichnung zusätzlich angegeben werden können. Innerhalb von drei Jahren wird die Kommission einen Bericht über das Vorkommen von TFS in Lebensmitteln in Europa vorlegen, geeignete Empfehlungen geben oder Rechtsvorschriften vorschlagen. Neben Kennzeichnungs-vorschriften soll auch die Beschränkung der Verwendung von TFS untersucht werden.
3 Mindestschriftgröße
Alle verpflichtenden Informationen müssen gut lesbar sein und mindestens in 1,2 mm großer Schrift - bezogen auf das kleine "x", also den mittleren Teil eines Buchstabens - gedruckt werden.
4 Lebensmittelimitate
Bei der Verwendung von Lebensmittelimitaten wie z.B. Analogkäse muss der ersatzweise verwendete Stoff in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angegeben werden. Die Schriftgröße der Imitatkennzeichnung muss mindestens 75 Prozent der Größe des Produktnamens betragen.
5 Klebefleisch
Die Verwendung von "Klebefleisch" muss mit dem Hinweis "aus Fleischstücken zusammengefügt" kenntlich gemacht werden. Bei Fischereierzeugnissen gilt dies entsprechend.
6 Allergene
Stoffe, die bei manchen Menschen allergische Reaktionen hervorrufen können, müssen in der Zutatenliste hervorgehoben werden (z. B. farblich unterlegt). Auch bei nicht verpackten Lebensmitteln (sog. loser Ware) ist die Kennzeichnung von Allergenen verpflichtend. Die Art und Weise der Angabe bei loser Ware fällt in die Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten.
7 Koffeinhaltige Lebensmittel
Für Kinder, Schwangere und Stillende gibt es Warnhinweise auf koffeinhaltigen Lebensmitteln.
8 Herkunftskennzeichnung Die Herkunft von Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch muss künftig angegeben werden. Die Art und Weise der Angabe wird aber noch festgelegt. Für andere Fleischarten und für Fleisch als Zutat wird die Kommission Berichte vorlegen, auf deren Grundlage über die Herkunftskennzeichnung entschieden wird.
9 Angabe des Einfrierdatums
Bei gefrorenem Fleisch, Fleischerzeugnissen und unverarbeiteten Fischereierzeugnissen muss das Einfrierdatum bzw. das Datum des ersten Einfrierens angegeben werden, wenn das Produkt mehr als einmal eingefroren wurde.