Neben der Produktion werden auch die Anforderungen an die Beförderung und die Lagerung von Futterfetten verschärft. Behälter, die für Futterfette vorgesehen sind, dürfen grundsätzlich nicht zur Lagerung oder Beförderung von Fetten für die technische Industrie verwendet werden. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Behälter oder Stoffe irrtümlich verwechselt bzw. vermischt werden.
Die EU-Verordnung sieht außerdem verschärfte Untersuchungspflichten für Futterfette auf Dioxine und PCB vor. So müssen Futtermittelunternehmer, die Futterfette oder Futteröle sowie daraus hergestellte Erzeugnisse in den Verkehr bringen, ihre Produkte in festgelegten regelmäßigen Abständen auf Dioxine und PCB untersuchen lassen. Rohe pflanzliche Öle und daraus hergestellte Futtermittel müssen ausnahmslos untersucht werden. Eine solche Untersuchungspflicht zu 100 Prozent gilt auch für Fettmischbetriebe. Diese Betriebe müssen entweder die bei ihnen eingehenden Fetterzeugnisse vollständig untersuchen lassen oder die von ihnen daraus hergestellten Produkte.
Die verschärften Zulassungspflichten für Futtermittelbetriebe und vor allem die verpflichtenden Untersuchungen auf Dioxine erhöhen die Sicherheit von Futtermitteln und Lebensmitteln und damit auch den Schutz der Verbraucherinnen und Verbrauchern. Auf Initiative der Bundesregierung gelten sie nicht nur in Deutschland, sondern EU-weit, was nicht zuletzt vor dem Hintergrund des internationalen Handels mit Futtermitteln und Lebensmitteln erforderlich ist.
Hintergrund
Im Dezember 2010 war erstmals bekannt geworden, dass ein Futtermittelunternehmen in Norddeutschland mit Dioxinen belastete Industriefette für die Herstellung von Futtermitteln verwendet hatte. Als Reaktion auf den Dioxin-Skandal hatte Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner den "Aktionsplan Verbraucherschutz in der Futtermittelkette" vorgelegt, um Schwachstellen in der Futtermittelüberwachung zu beseitigen.
Mit den Regelungen, die am 16. September 2012 in Kraft treten, sind die wesentlichen Punkte des Dioxin-Aktionsplans umgesetzt.
Bereits am 4. August 2011 sind mit einer Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in Deutschland mehrere Regelungen in Kraft getreten, die ebenfalls Teil des Aktionsplans sind:
- Meldepflicht für private Labore: Diese müssen ihre Analyseergebnisse an die zuständigen Behörden melden, wenn sie bedenkliche Mengen an unerwünschten Stoffen in Futter- und Lebensmitteln nachweisen.
- Verschärfung des Strafrahmens: Wer vorsätzlich Lebensmittel in den Handel bringt, die für den Verzehr nicht geeignet sind, und hierdurch u.a. aus grobem Eigennutz für sich oder andere große Vermögensvorteile erlangt, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft werden.
- Ausbau des Dioxin-Monitorings / Aufbau eines Frühwarnsystems: Die Mitteilungspflichten über Gehalte an Dioxinen und ähnlichen Stoffen in oder auf Lebens- oder Futtermitteln wurden neu geregelt. Jeder Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer ist jetzt verpflichtet, ihm vorliegende Untersuchungsergebnisse über Dioxine den zuständigen Behörden zu melden. Diese Daten werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ausgewertet. Damit werden die Voraussetzungen für eine breite Datenbasis zu Dioxin-Vorkommen in Lebensmitteln, Futtermitteln und der Umwelt geschaffen, auf deren Grundlage ein Frühwarnsystem eingerichtet wurde.
Verbessert wurde darüber hinaus die Verbraucherinformation: Mit dem am 1. September 2012 in Kraft getretenen erweiterten Verbraucherinformationsgesetz (VIG) sind die zuständigen Behörden verpflichtet, die Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelüberwachung über alle Rechtsverstöße durch Grenzwertüberschreitungen umgehend zu veröffentlichen.