Durch das Gesetz werde die Position der Verbraucherinnen und Verbraucher im schnell wachsenden Bereich des E-Commerce wirksam gestärkt, so Aigner: "Die Einkaufsgewohnheiten der Verbraucher haben sich stark verändert. E-Commerce ist eine der Wachstumsbranchen des Einzelhandels. Mit der Einführung der Button-Lösung wird der Online-Handel für die Verbraucher noch sicherer gestaltet und der Schutz vor Kostenfallen im Internet deutlich verbessert." Das Bundesverbraucherministerium hatte sich mit Nachdruck für die Aufnahme der Button-Lösung in die EU-Richtlinie über Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechte-Richtlinie) stark gemacht. Die Richtlinie ist bis zum Dezember 2013 umzusetzen. Mit der Umsetzung bereits zum 1. August 2012 übernimmt Deutschland eine Vorreiterrolle in Europa.
In der Vergangenheit waren Verbraucher immer wieder durch trickreich gestaltete Internetangebote über die Kostenpflichtigkeit eines Angebots getäuscht worden. Findige Abofallen-Betreiber haben geschickt versucht, durch versteckte Preisangaben in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder optisch unauffällig am unteren Bildschirmrand platzierte Hinweise über die tatsächlichen Preise einer Leistung hinwegzutäuschen. Verbraucherinnen und Verbraucher, die in eine solche Abo- oder Kostenfalle getappt sind, sahen sich dann Forderungen ausgesetzt, die teils mit massivem Druck geltend gemacht wurden.
"Durch die Neuregelung wird die Position der Verbrauchers deutlich gestärkt", so Aigner. Ab sofort müssen die Betreiber eines Online-Shops bei einem kostenpflichtigen Vertrag den Verbraucher unmittelbar vor der Bestellung deutlich über die wesentlichen Vertragselemente - wie beispielsweise den Preis oder die Vertragslaufzeit - informieren. Ein Vertrag kommt nur dann zustande, wenn der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt der Vertragsschluss per Mausklick auf eine Schaltfläche, muss diese gut lesbar mit einem eindeutigen Hinweis wie "zahlungspflichtig bestellen" oder einer anderen eindeutigen Formulierung versehen sein. Fehlt es an der Bestätigung des Verbrauchers oder einer korrekt beschrifteten Schaltfläche, kommt generell kein Vertrag zustande. Im Zweifelsfall muss der Unternehmer beweisen, dass er diesen Anforderungen genügt hat.
Weitere Informationen im Internet unter www.bmelv.de/...