Das neue Beraterregister ist Teil des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes. Ab 1. November 2012 sind alle Anlageberater auf ihre Sachkunde und Zuverlässigkeit hin zu überprüfen und an die BaFin zu melden. Gleiches gilt auch für die Vertriebsbeauftragten der Finanzinstitute. Darüber hinaus sind Kundenbeschwerden über Anlageberater spätestens innerhalb von sechs Wochen an die BaFin zu melden. Auch diese Beschwerden werden registriert. Bei Verstößen gegen Vorschriften des Anlegerschutzes oder bei dem Einsatz nicht ausreichend qualifizierter Mitarbeiter kann die BaFin aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergreifen: Die Behörde kann Verwarnungen aussprechen, Bußgelder erheben und sogar befristet eine Beschäftigung des verantwortlichen Mitarbeiters in der Anlageberatung des Institutes untersagen.
Bundesministerin Aigner forderte die Finanzinstitute auf, noch konsequenter auf die Bedürfnisse der Anleger, Kreditnehmer oder Versicherten einzugehen, um verloren gegangenes Vertrauen wieder aufzubauen: "Volle Transparenz, eine Ausrichtung an den Bedürfnissen der Kunden und eine starke Finanzaufsicht machen die Verbraucher zu starken Partnern, nicht nur zu Kunden. Viele Unternehmen haben dies bereits erkannt und setzen die von der Bundesregierung initiierten Maßnahmen erfolgreich um, bei allen Anbietern hat sich dieses Credo aber noch nicht durchgesetzt."
Als weitergehenden Schritt hält das Bundesverbraucherministerium grundsätzlich an der Forderung nach einem Einsatz von anonymen Testkäufern in der Finanzberatung fest. Untersuchungen etwa von Finanztest (Stiftung Warentest) dokumentieren immer wieder, dass es bei der Anlageberatung in Banken und Sparkassen zu Verstößen kommt. Bei derartigen Untersuchungen besteht jedoch das Problem, dass die Informanten nicht genannt werden dürfen und die Ergebnisse deshalb von Seiten der verantwortlichen Institute oft infrage gestellt werden. Aus diesem Grund erscheint es weiterhin sinnvoll, dass die BaFin als Aufsichtsbehörde gezielt und auf einer sicheren Rechtsgrundlage Testkäufer einsetzt, um die Einhaltung der Qualitätsstandards in der Bankberatung zu überprüfen. Gegenwärtig lehnt das Bundesjustizministerium jedoch verdeckte Testkäufe aus verfassungsrechtlichen Gründen ab, da die Erforderlichkeit dieses Instruments aus seiner Sicht nicht hinreichend belegt sei.