Der Verordnungsentwurf des Bundeslandwirtschaftsministeriums orientiert sich eng an den Bedürfnissen der Tiere und berücksichtigt auch das typische Bewegungsverhalten von Kaninchen, wie die so genannten Hoppel-Sprünge und die aufgerichtete Haltung. So muss der Boden in den Ställen künftig mit rutschfesten, trittsicheren Unterlagen sowie trockenen Liegeflächen ausgestattet sein. Die Tiere dürfen nicht isoliert gehalten werden. Kaninchen haben ein ausgeprägtes Sozialverhalten. Sie bilden stabile Gruppen und nehmen häufig Kontakt miteinander auf. Alle Tiere müssen Zugang haben zu strukturiertem Raufutter wie Stroh oder Heu und zu geeignetem Nagematerial. Damit wird dem typischen Verhalten wie Nagen, Scharren oder Graben Rechnung getragen. Neben Größe des Stalles und Strukturierung sorgen auch die klaren Vorgaben zur Beleuchtung und Raumtemperatur sowie die Vorgabe einer erhöhten Ebene im Stall für ein möglichst hohes Wohlbefinden der Tiere.
Stärker in die Pflicht genommen werden außerdem die Tierhalter: Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass der Halter seine Tiere mindestens zwei Mal pro Tag in Augenschein nehmen muss. Bestimmte Prophylaxemaßnahmen werden ebenfalls Pflicht. Soweit es der Gesundheitszustand eines Tieres erfordert, muss ein Tierarzt konsultiert werden. Die Verordnung sorgt für mehr Transparenz und erleichtert damit die Überwachung der Betriebe durch die zuständigen Behörden der Länder. So muss der Tierhalter über seine Bestände genaue Aufzeichnungen führen. Wer Zuchtkaninchen hält, wird verpflichtet, den Zuchtverlauf zu dokumentieren, zum Beispiel die Zahl der Würfe pro Häsin und die Zahl der Jungtiere pro Wurf.
Bisher gelten für die erwerbsmäßige Zucht und Haltung von Kaninchen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes und die allgemeinen Vorschriften der Tierschutz- Nutztierhaltungsverordnung - spezifische Vorschriften hingegen existierten bisher nicht. Nach der Beratung des neuen Verordnungsentwurfes mit den Bundesländern, Verbänden und der Tierschutzkommission werden die neuen Regelungen dem Bundesrat zur Zustimmung vorgelegt. Die Verordnung soll noch in diesem Jahr in Kraft treten. Die Vorschriften erfordern teilweise Neu- und Umbaumaßnahmen bestehender, praxisüblicher Haltungseinrichtungen für Zucht- und Mastkaninchen. Bei den bestehenden Haltungsanlagen wird den Tierhaltern für diese Maßnahmen eine Frist zwischen einem bis acht Jahren eingeräumt. Alle anderen Regelungen müssen unmittelbar umgesetzt werden.