"Beipackzettel" übergeben. Auf diesem Informationsblatt müssen die wesentlichen Informationen über das Finanzprodukt wie Risiken, Erträge und Kosten kurz, prägnant und verständlich formuliert sein. "Im Vordergrund steht die übersichtliche Information für den Kunden. Werbeaussagen haben hier nichts verloren", betonte Aigner.
Der gesetzliche Beipackzettel ist die Konsequenz aus dem Verhalten der Finanzbranche, die den Verbrauchern diese Kerninformationen nach einheitlichem Standard nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat. Weil sich die Branche in monatelangen Verhandlungen nicht auf einen verbindlichen gemeinsamen Standard hatte verständigen können, wird es nun eine gesetzliche Regelung geben. Sie folgt den Vorschlägen des BMELV im Rahmen der "Qualitätsoffensive Verbraucherfinanzen". Im Sommer 2009 hatte das Bundesverbraucherministerium einen Musterbeipackzettel vorgestellt, um die Qualität der Finanzberatung zu verbessern.
Mit den neuen gesetzlichen Vorgaben wird der Grundstein für einen einheitlichen Beipackzettel gelegt, den alle Banken verwenden müssen. Er soll es dem Verbraucher ermöglichen, die einzelnen Angebote genauer zu vergleichen und eine vernünftige Produktauswahl zu treffen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung enthält über die darin gemachten Grundvorgaben hinaus eine Verordnungsermächtigung, um weitere Details zu regeln, die nicht in ein Gesetz gehören.
"Wir werden nach Inkrafttreten des Gesetzes genau beobachten, wie der Beipackzettel in der Praxis angenommen wird", sagte Verbraucherministerin Aigner. "Wir erwarten, dass die Finanzaufsicht die von den Banken eingesetzten Informationsblätter vom ersten Tag an überprüft."
Neben dem Beipackzettel enthält der Gesetzentwurf weitere wichtige Verbesserungen aus Sicht des Verbraucherschutzes:
Die Regelungen für Anlageberater, Vertriebsbeauftragte und sogenannte Compliance- Beauftragte, die bankintern die Einhaltung der Gesetze und Verhaltensregeln verantworten, werden verschärft. Zur besseren Kontrolle dieses, für die Qualität der Finanzberatung wichtigen Personenkreises erfolgt deren Registrierung bei der BaFin in einer neu zu errichtenden Datenbank. Die Anlageberatung darf nur durch sachkundige und zuverlässige Personen erfolgen. Bankberater, die erheblich gegen anlegerschützende Vorschriften verstoßen, können von der Anlageberatung ausgeschlossen werden. Bei Verstößen können empfindliche Bußgelder verhängt werden.