Das Tarifautonomiestärkungsgesetz sieht vor, einen gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro zum 1. Januar 2015 einzuführen. Um den landwirtschaftlichen Betrieben Vorlaufzeit für die notwendigen Anpassungsprozesse zu lassen, ermöglicht das Gesetz einen gleitenden Übergang bis zum 1. Januar 2017. Dafür sind die Tarifvertragsparteien aufgefordert, einen Tarifvertrag mit einer stufenweisen Heranführung der Entlohnungsbedingungen an den gesetzlichen Mindestlohn auszuhandeln. Sofern kein Tarifvertrag zustande kommt, gilt der Mindestlohn bereits ab 2015 auch in der Landwirtschaft. Die Regierungskoalition hat sich darauf verständigt, dass in diesem Fall eine Anrechnung der von den Arbeitgebern für Saisonarbeiter gewährten Kost und Logis auf den Mindestlohn möglich wäre. Ergänzend wird durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz die Möglichkeit der sozialversicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung von 50 auf 70 Tage ausgeweitet. Diese Ausweitung gilt für die Dauer von vier Jahren. "Außerdem plant die Bundesregierung Maßnahmen zum Schutz redlicher Arbeitgeber durch die Befreiung von geschuldeten Sozialversicherungsbeiträgen", betonte Bundesminister Schmidt. Dies komme in Betracht, wenn sogenannte A1-Bescheinigungen (Bescheinigungen über die anzuwendenden Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts bei Beschäftigung von Saisonarbeitnehmern aus dem Ausland) gefälscht werden.
Bundestag verabschiedet Gesetz zum Mindestlohn
Bundesminister Schmidt: "Gute Arbeit muss existenzsichernd sein"
Das Tarifautonomiestärkungsgesetz sieht vor, einen gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro zum 1. Januar 2015 einzuführen. Um den landwirtschaftlichen Betrieben Vorlaufzeit für die notwendigen Anpassungsprozesse zu lassen, ermöglicht das Gesetz einen gleitenden Übergang bis zum 1. Januar 2017. Dafür sind die Tarifvertragsparteien aufgefordert, einen Tarifvertrag mit einer stufenweisen Heranführung der Entlohnungsbedingungen an den gesetzlichen Mindestlohn auszuhandeln. Sofern kein Tarifvertrag zustande kommt, gilt der Mindestlohn bereits ab 2015 auch in der Landwirtschaft. Die Regierungskoalition hat sich darauf verständigt, dass in diesem Fall eine Anrechnung der von den Arbeitgebern für Saisonarbeiter gewährten Kost und Logis auf den Mindestlohn möglich wäre. Ergänzend wird durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz die Möglichkeit der sozialversicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung von 50 auf 70 Tage ausgeweitet. Diese Ausweitung gilt für die Dauer von vier Jahren. "Außerdem plant die Bundesregierung Maßnahmen zum Schutz redlicher Arbeitgeber durch die Befreiung von geschuldeten Sozialversicherungsbeiträgen", betonte Bundesminister Schmidt. Dies komme in Betracht, wenn sogenannte A1-Bescheinigungen (Bescheinigungen über die anzuwendenden Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts bei Beschäftigung von Saisonarbeitnehmern aus dem Ausland) gefälscht werden.