Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil insbesondere die Regelungen über das Standortregister (§ 16a GenTG) und über Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen (§36a GenTG) für verfassungsgemäß erklärt. Diese waren von der Landesregierung Sachsen- Anhalt durch einen Normenkontrollantrag aus dem Jahr 2005 in Frage gestellt worden.
Im Standortregister wird die genaue Lage von Flächen der Freisetzung oder des Anbaus von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) erfasst. Jeder, der GVO freisetzt oder anbaut, ist verpflichtet, dies dem Standortregister mitzuteilen. Ziel des Standortregisters ist eine verbesserte Umweltbeobachtung möglicher unerwünschter Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche und tierische Gesundheit. Gleichzeitig soll die Öffentlichkeit informiert werden, um Transparenz und Koexistenz zu gewährleisten.
Die Regelungen über Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen stellen sicher, dass ein Landwirt, der durch einen unbeabsichtigten Eintrag von GVO in seine Erzeugnisse einen wesentlichen wirtschaftlichen Schaden erleidet, diesen ersetzt bekommt, und zwar auch dann, wenn der Verursacher alle Vorschriften eingehalten hat.
"Die Sicherheit von Mensch und Umwelt hat Vorrang vor allen ökonomischen Erwägungen. Die Biotechnologie ist aber auch eine wichtige Zukunftsbranche für Forschung, Wirtschaft und Landwirtschaft. Deshalb müssen gleichzeitig Möglichkeiten eröffnet werden, verantwortbare Chancen, die in der Anwendung liegen können, wirtschaftlich zu nutzen. Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag verpflichtet, auf der Basis des bestehenden Gentechnikgesetzes die Regelungen zur Grünen Gentechnik weiterzuentwickeln. Das werden wir auch tun", so Staatssekretär Kloos.
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www.bvl.bund.de
www.bmelv.de