Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner forderte die deutsche Kreditwirtschaft in diesem Zusammenhang auf, keinen Aufschlag zur normalen Kontoführungsgebühr auf ein P-Konto zu erheben. "Verbraucher, die auf die Funktion des P-Kontos angewiesen sind, leben überwiegend bereits vom pfändungsgeschützten Existenzminimum. Es ist nicht akzeptabel, dass gerade von finanzschwachen Verbrauchern unverhältnismäßig hohe Kontoführungsgebühren verlangt werden", sagte Aigner. Über ein Jahr nach Einführung des P-Kontos zeigt die Praxis immer noch, dass einige Banken unverhältnismäßig hohe Gebühren für die Führung eines Kontos mit Pfändungsschutzfunktion verlangen. Gleichzeitig schränken viele Institute die Nutzung wichtiger Kontofunktionen ein. Das Angebot eines Kontos mit Pfändungsschutzfunktion sei gesetzliche Pflicht und dürfe als solches "grundsätzlich nicht zusätzlich berechnet werden", so Aigner. Der Gesetzgeber war bei der Einführung des P-Kontos davon ausgegangen, dass der alternativlose Kontopfändungsschutz nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden sein darf und die Kreditwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten wird, den Zugang zu P-Konten nicht zu erschweren.
Seit 1. Juli 2010 kann jeder Verbraucher von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto kostenlos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt wird. Ein Schuldner erhält auf diesem P-Konto für sein Guthaben einen automatischen Basispfändungsschutz von 1028,89 Euro pro Monat. Dieser kann sich unter bestimmten Voraussetzungen erhöhen, zum Beispiel wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten des Schuldners. Für Girokonten, die keine P-Konten sind, gilt derzeit alternativ noch der herkömmliche Kontopfändungsschutz. Sozialleistungen können trotz laufender Pfändung innerhalb von 14 Tagen nach dem Eingang vom gepfändeten Konto abgehoben werden. Diese Möglichkeit endet am 31. Dezember 2011.