Das Bundesverbraucherministerium begrüßt, dass es gelungen ist, die Wirtschaft, die Verbraucherschützer und die Verwaltung an einen Tisch zu bringen, um konkrete Verbesserungen für die Verbraucher zu erreichen. Herausgekommen ist eine Arbeitshilfe, die den Autoren von Produktinformationsblättern vorgibt, welche Begriffe verwendet werden können, welche Begriffe erklärungsbedürftig sind und welche Begriffe in einem Produktinformationsblatt nicht mehr auftauchen sollen. In vielen Fällen liefert das Glossar die passenden Textbausteine gleich mit. Dies gilt insbesondere für die transparente und klare Darstellung der für Bankkunden möglichen Risiken und der anfallenden Kosten.
Alle Mitglieder der Arbeitsgruppe haben sich dazu bekannt, dass auch die Vertriebsvergütungen und Zuwendungen in einem standardisierten Textbaustein transparent dargestellt werden sollen. Dies soll dazu beitragen, dass Verbraucher die einzelnen Angebote besser miteinander vergleichen können. Nach dem Willen der Arbeitsgruppe sollen die Produktinformationsblätter zu Wertpapieren spätestens ab 1. Dezember 2013 den Empfehlungen entsprechend gestaltet sein.
Den Anstoß für die Optimierung der Beipackzettel hatte Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner im März 2012 gegeben. Eine vom BMELV in Auftrag gegebene Evaluation hatte ergeben, dass rund drei Viertel der befragten Verbraucher das Produktinformationsblatt für ihre Anlageentscheidung als wichtig erachten. Zugleich hatte die Studie aber auch erhebliche sprachliche Mängel in den verwendeten Produktinformationsblättern offengelegt. An der Arbeitsgruppe unter Federführung der Deutschen Kreditwirtschaft haben sich neben dem Bundesverbraucherministerium der Verbraucherzentrale Bundesverband, die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz und der Deutsche Derivate Verband beteiligt. Unterstützt wurden die Arbeiten von einem Fachinstitut für verständliche Kommunikation, vom Bundesfinanzministerium und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Beipackzettel sorgen für Transparenz und Vergleichbarkeit
Seit dem 1. Juli 2011 sind Produktinformationsblätter für alle Wertpapiere vorgeschrieben. Darüber hinaus sind seit dem 1. Juni 2012 Produktinformationsblätter auch für Vermögensanlagen (Produkte des grauen Kapitalmarkts) verbindlich. Am 1. Juli 2013 wurde zudem die gesetzliche Grundlage für die Einführung von Produktinformationsblättern auch für alle staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukte (Riester-Rente, Basisrente, Eigenheimrente) gelegt.
Das "Glossar zur Verbesserung der sprachlichen Verständlichkeit von Produktinformationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz" kann auf der Website der Deutschen Kreditwirtschaft (http://www.die-deutsche-kreditwirtschaft.de) abgerufen werden. Die kreditwirtschaftlichen Verbände nehmen Anregungen unter pib@die-deutsche-kreditwirtschaft.de entgegen.
Ein Beispiel aus der Praxis:
Es gibt verschiedene Formen, wie ein Emittent die Wahrscheinlichkeit des Totalverlustes einer Anlage darstellen kann. Die neue Formulierung ist eindeutig verständlicher:
Alte Formulierung
"Bei den Wertpapieren handelt es sich um Wertpapiere mit eingeschränktem Rückgriffsrecht. Aus diesem Grund stehen den Anlegern zur Befriedigung ihrer Ansprüche nur die Ansprüche gemäß den Swap-Vereinbarungen und / oder die für das Wertpapier gestellten Sicherheiten und nicht die anderen Vermögenswerte des Emittenten zur Verfügung. Soweit die Vermögensgegenstände eines ETC oder einer ETC-Anteilsklasse nicht ausreichen, um solche Ansprüche vollständig zu befriedigen, ist der Wertpapierinhaber nicht berechtigt, weitere Ansprüche gegen den Emittenten geltend zu machen. Es besteht das Risiko, dass gegen den Emittenten weitere Ansprüche bestehen, die nicht einem eingeschränkten Rückgriffsrecht unterliegen. Solche Ansprüche können zu einer Insolvenz des Emittenten führen, das heißt, dass der Emittent nicht in der Lage wäre, bei Rückgabe der Wertpapiere den vollen geschuldeten Betrag zu zahlen. Dieses Risiko dürfte jedoch durch die Treuhand-Struktur verringert sein. Die Wertpapiere unterliegen weder der gesetzlichen noch einer freiwilligen Einlagensicherung."
Neue Formulierung
"Anleger sind dem Risiko der Insolvenz, das heißt einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Bank XY AG ausgesetzt. Ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals ist möglich."