Das Urteil stellt klar, dass Reisende nicht grundsätzlich vom Rück- oder Weiterflug ausgeschlossen werden dürfen, wenn sie den Hinflug oder eine Teilstrecke nicht antreten. Bisher legen die Beförderungsbedingen fest, dass die Flugscheine ungültig werden, wenn die Reisenden von der gebuchten Flugreihenfolge abweichen. Das Gericht stellt klar, dass dies nur dann möglich ist, wenn der Fluggast schon bei der Buchung plant, eine Teilstrecke nicht zu benutzen, um sich einen Preisvorteil zu verschaffen. Die AGB-Klausel geht nach dem Urteil des BGHs zu weit, da auch Fälle erfasst werden, bei denen die Beförderung nicht ausgeschlossen werden darf. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich der Fluggast wegen einer veränderten Terminplanung bereits am Abflughafen der 2.Teils der Flugreise oder in dessen Nähe befindet oder aber er den 2. Abflugort auf anderem Wege erreicht hat.
Die Fluggesellschaften werden aufgrund des BGH-Urteil ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen an dieses Urteil anpassen müssen. Diese Klarstellung ist ein weiterer Baustein für verbesserten Verbraucherschutz für die Fluggäste.