Die Verordnung sorgt für mehr Transparenz und erleichtert auf diese Weise die Überwachung der Betriebe durch die Behörden der Länder. So muss der Tierhalter über seine Bestände genaue Aufzeichnungen führen. Wer Zuchtkaninchen hält, wird verpflichtet, den Zuchtverlauf zu dokumentieren, zum Beispiel die Zahl der Würfe pro Häsin und die Zahl der Jungtiere pro Wurf. Die neuen Anforderungen gehen zudem auf die speziellen arteigenen
Bedürfnisse der Kaninchen ein. So orientiert sich der Verordnungsentwurf an dem typischen Bewegungsverhalten von Kaninchen, wie die so genannten Hoppel-Sprünge. Eine verhaltensgerechte Unterbringung und Pflege der Masttiere wird sichergestellt. Sie dürfen nicht isoliert gehalten werden. Kaninchen haben ein ausgeprägtes Sozialverhalten. Sie bilden stabile Gruppen und nehmen häufig Kontakt miteinander auf. Alle Tiere müssen Zugang haben zu strukturiertem Raufutter wie Stroh oder Heu und zu geeignetem Nagematerial. Damit wird dem typischen Verhalten wie Nagen, Scharren oder Graben Rechnung getragen.
Bisher gelten für die erwerbsmäßige Zucht und Haltung von Kaninchen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes und die allgemeinen Vorschriften der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - spezifische Vorschriften hingegen existierten bisher nicht. Nach der Beratung des neuen Verordnungsentwurfes mit den Bundesländern, Verbänden und der Tierschutzkommission wurde die Verordnung nun der Europäischen Kommission übermittelt. Zeitgleich wird der Verordnungsentwurf dem Bundesrat zugeleitet.
Die Verordnung soll noch in diesem Jahr in Kraft treten. Die Vorschriften erfordern teilweise Neu- und Umbaumaßnahmen bestehender, praxisüblicher Haltungseinrichtungen für Zucht- und Mastkaninchen. Bei den bestehenden Haltungsanlagen wird den Tierhaltern für diese Maßnahmen eine Übergangsfrist von höchstens acht Jahren eingeräumt. Alle anderen Regelungen müssen unmittelbar umgesetzt und bei Neubauten ohnehin berücksichtigt werden.