Das Urteil geht zurück auf eine Klage eines Wildfleischproduzenten, bei dem die zuständigen bayerischen Landesbehörden verdorbene Ware vorgefunden hatten. Obwohl durch den Verderb keine Gesundheitsgefahr bestanden hatte, riefen die Behörden die betroffene Ware unter Information der Öffentlichkeit zurück. Der Hersteller hatte dagegen geklagt, weil nach seiner Auffassung die Information der Öffentlichkeit nur bei einer bestehenden Gesundheitsgefahr, nicht aber bei anderen Mängeln am Lebensmittel zulässig sei. Der EuGH hat nun klargestellt, dass auch andere Gründe, die ein Lebensmittel für den Verzehr ungeeignet machen, ausreichen, um die Öffentlichkeit darüber zu informieren.
Das Luxemburger Urteil wird ebenso wie bisherige nationale Rechtsprechungen in die laufende Prüfung des § 40 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) einfließen, die Bund und Länder gerade vornehmen, um die bisherigen Erfahrungen mit Veröffentlichungspflichten von Behörden zu Kontrollergebnissen zu bilanzieren.