"Die breite Zustimmung zu meinem Gesetz im Bundestag zeigt, dass wir beim Kinderschutz endlich auf dem richtigen Weg sind", erklärt Bundesfamilienministerin Schröder. "Das bestätigen uns auch viele Sachverständige. Mit dem Kinderschutzgesetz schaffen wir jetzt die Voraussetzungen, dass alle Beteiligten eng zusammenarbeiten, um Kinder vor Vernachlässigung und Misshandlung zu schützen. Damit verhindern wir, dass zukünftig ein Kind leiden muss, weil entscheidende Informationen nicht weiter gegeben wurden."
Das neue Bundeskinderschutzgesetz setzt verstärkt auf Zusammenarbeit und Kooperation der relevanten Akteure. Das Gesetz berücksichtigt dabei alle Angebote und Leistungen für Familien, Eltern und Kinder und unterstützt alle für den Kinderschutz relevanten Akteure, von der Jugendhilfe über das Gesundheitssystem bis zum Familiengericht. Auch Kinderärzte, Familienhebammen, Jugendämter und Beratungsstellen sollen zukünftig enger zusammenarbeiten. Die Abschottung einzelner Bereiche, insbesondere der Kinder- und Jugendhilfe und des Gesundheitswesens, die in der Vergangenheit immer wieder für Probleme gesorgt hat, wird so überwunden.
Konkret wird das Gesetz den Schutz von Kindern in folgenden Bereichen verbessert:
- Frühe Hilfen und Netzwerke für werdende Eltern Das Gesetz schafft die rechtliche Grundlage dafür, leicht zugängliche Hilfeangebote für Familien vor und nach der Geburt und in den ersten Lebensjahren des Kindes flächendeckend und auf einem hohen Niveau einzuführen bzw. zu verstetigen. Alle wichtigen Akteure im Kinderschutz - wie Jugendämter, Schulen, Gesundheitsämter, Krankenhäuser, Ärztinnen und Ärzte, Schwangerschaftsberatungsstellen und Polizei - werden in einem Kooperationsnetzwerk zusammengeführt.
- Stärkung des Einsatzes von Familienhebammen Das Bundesfamilienministerium wird mit einer Bundesinitiative ab 2012 vier Jahre lang jährlich 30 Millionen Euro zum Ausbau des Einsatzes von Familienhebammen zur Verfügung stellen.
- Ausschluss einschlägig Vorbestrafter von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe Alle hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der öffentlichen und freien Jugendhilfe müssen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Ehrenamtliche vereinbaren mit den Trägern, für welche Tätigkeiten dies nötig ist.
- Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger zur Informationsweitergabe an das Jugendamt Häufig ist eine Kindesgefährdung für Ärzte oder andere so genannte Berufsgeheimnisträger als erste erkennbar. Das Gesetz bietet erstmals eine klare Regelung, die einerseits die Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patient schützt, andererseits aber auch die Weitergabe wichtiger Informationen an das Jugendamt ermöglicht.
- Regelung zum Hausbesuch Der Hausbesuch soll zur Pflicht werden - allerdings nur dann, wenn er nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist und der Schutz des Kindes dadurch nicht gefährdet wird.
- Verbindliche Standards in der Kinder- und Jugendhilfe Eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung wird künftig in allen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe zur Pflicht. Dabei geht es insbesondere um die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Standards für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt. An die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung soll sich auch die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln knüpfen.