Die außergerichtliche Streitbeilegung erweitert die Handlungsoptionen von Verbraucherinnen und Verbraucher im Falle von Streitigkeiten aus Verträgen, die dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz unterliegen. Erfasst werden Verträge, in denen ein Unternehmer an einen Verbraucher oder eine Verbraucherin Wohnraum vermietet und sich zugleich zur Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen verpflichtet. Ein Beispiel ist der Vertrag eines Pflegebedürftigen mit einem Pflegeheim.
"Die Möglichkeit, eine Schlichtungsstelle anzurufen, ist ein wichtiges Angebot für Verbraucherinnen und Verbraucher", betont Staatssekretär Dr. Ralf Kleindiek. "Unseren Erfahrungen nach meiden sie aufgrund ihres Hilfebedarfs oftmals gerichtliche Auseinandersetzungen mit den Pflegeeinrichtungen. Die Verbraucherinnen und Verbraucher sind aufgrund ihres häufig hohen Lebensalters an schnellen und niedrigschwelligen Problemlösungen interessiert. Die außergerichtliche Streitbeilegung bietet diese Möglichkeit. Wichtig ist, dass sich die Pflegeeinrichtungen dem Verfahren jetzt öffnen. Das ist auch ein Zeichen für Transparenz und Qualität in der Pflege."
Die Teilnahme an der außergerichtlichen Streitbeilegung ist für die Pflegeeinrichtungen grundsätzlich freiwillig. Aufgrund einer Änderung des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes muss aber der Unternehmer den Verbraucher nunmehr bei Vertragsabschlüssen ab dem 1. April 2016 im Vertrag darüber in Kenntnis setzen, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Das Recht der Verbraucherinnen und Verbraucher, bei Rechtsstreitigkeiten die Gerichte anzurufen, bleibt durch die neue Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle unberührt.