"Die Menschen möchten auch und gerade im Alter, bei Pflegebedürftigkeit oder bei Behinderung so selbstbestimmt und selbstständig wie möglich leben", erklärt Bundesseniorenministerin Ursula von der Leyen. "Ältere Menschen sind ein Gewinn für die gesamte Gesellschaft. Wenn sie entscheidende Weichen für ihren Lebensabend stellen, benötigen sie im besonderen Maße Transparenz, Verlässlichkeit und Sicherheit. Das neue Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz ist eine wichtige Wegmarke für den Verbraucherschutz für die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen und es stärkt den Schutz derjenigen, die sich für eine neue Wohn- und Betreuungsform entscheiden.
"Zu den wichtigsten Vorschriften des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes gehören:
- Verbraucherinnen und Verbraucher haben Anspruch auf vorvertragliche Informationen in leicht verständlicher Sprache über Leistungen, Entgelte und das Ergebnis von Qualitätsprüfungen.
- Verträge werden grundsätzlich auf unbestimmte Zeit und schriftlich abgeschlossen. Eine Befristung ist nur zulässig, wenn sie den Interessen des Verbrauchers nicht widerspricht.
- Das vereinbarte Entgelt muss angemessen sein. Eine Entgelterhöhung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und bedarf der Begründung.
- Bei Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs muss der Unternehmer eine entsprechende Anpassung des Vertrages anbieten. Ausnahmen bedürfen der gesonderten Vereinbarung.
- Eine Kündigung des Vertrages ist für den Unternehmer nur aus wichtigem Grund möglich. Für Verbraucher gelten besondere Kündigungsmöglichkeiten.
Mit dem Gesetz werden die vertragsrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes abgelöst und weiter entwickelt. Künftig kommt es nicht mehr auf die Einrichtungsform an, maßgeblich sind ausschließlich die vertraglichen Vereinbarungen. Geschützt werden neben den mehr als 700.000 Menschen, die in Pflegeheimen leben, auch alle Menschen, die Verträge im Bereich des "Betreuten Wohnens" abschließen. Bedingung ist allerdings, dass neben der Überlassung des Wohnraums zumindest das Vorhalten von Pflege- oder Betreuungsleistungen vereinbart ist. Ausgenommen sind Verträge, bei denen neben dem Wohnraum ausschließlich allgemeine Betreuungsleistungen wie die Vermittlung von Pflegeleistungen, Notruf- oder hauswirtschaftliche Versorgungsdienste Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen sind.
Eine Übergangsvorschrift stellt sicher, dass die Neuregelung erst sieben Monate nach ihrem Inkrafttreten Anwendung auf Verträge findet, die nach dem bisherigen Heimrecht abgeschlossen wurden. Für andere Altverträge wie zum Beispiel Miet- und Dienstverträge im Bereich des Betreuten Wohnens gilt das Gesetz auch zukünftig nicht.