"Die höchste und wichtigste Verpflichtung des Grundgesetzes liegt in Artikel eins: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Wie der soziale Rechtsstaat Deutschland mit diesem Verfassungsgebot umgeht, das zeigt sich nicht zuletzt am Umgang mit den denjenigen, die als alte Menschen oder als Menschen mit Behinderungen auf Pflege angewiesen sind. Der bisher geltende Begriff der Pflegebedürftigkeit orientiert sich zu sehr an rein körperlichen Aspekten, und ist daher nachteilig vor allem bei demenziell erkrankten und geistig behinderten Menschen. Deswegen müssen wir weg von der 'Minutenpflege' hin zu einer Sichtweise des ganzen Menschen. Wir brauchen ein neues Verständnis von Pflegebedürftigkeit, das alle körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigungen umfasst.
Der Beirat zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs hat in sorgfältiger Arbeit einen überzeugenden Vorschlag entwickelt, der auf den Grad der Selbständigkeit abstellt. Aus bisher drei Pflegestufen werden künftig fünf 'Bedarfsgrade', wobei der erste Bedarfsgrad vorrangig auf die Vermeidung von schwererer Pflegebedürftigkeit und stationärer Pflege ausgerichtet ist, nach dem Grundsatz: Prävention und Rehabilitation vor Pflege. Entscheidend sind die noch vorhandenen Fähigkeiten eines Menschen, z.B. die Frage, ob und wie er noch für sich selbst sorgen und den Alltag bewältigen kann. Das folgt dem Ziel, mit der notwendigen Unterstützung die Selbständigkeit des Pflegebedürftigen so lange wie möglich zu erhalten.
Ich möchte, dass wir in unserer Gesellschaft eine breite Diskussion darüber führen, wie jeder einzelne künftig selber gepflegt werden will und was wir dazu heute tun müssen. Der Vorschlag des Beirats für einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff ist ein Meilenstein, wenn es um eine humane Pflege in der Zukunft geht."
Weitere Informationen zur Pflegereform und zum Pflegebedürftigkeitsbegriff finden Sie unter www.bmg.bund.de .