Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses setzt das am 21. Juli 2009 in Kraft getretene Gesetz zur diamorphingestützten Substitutionsbehandlung um. Die Erstattungsfähigkeit der diamorphingestützten Behandlung durch die gesetzliche Krankenversicherung wird an folgende zusätzliche Voraussetzungen geknüpft:
-In der Einrichtung ist die ärztliche substitutionsgestützte Behandlung über einen täglichen Zeitraum von 12 Stunden sicherzustellen. Hierfür sind Arztstellen im Umfang von grundsätzlich drei Vollzeitstellen vorzuhalten (Voll- oder Teilzeit).
-Die psychosoziale Betreuung soll in der Regel in der Einrichtung stattfinden. In Ausnahmefällen kann sie auch im Rahmen einer engen Kooperation mit externen Institutionen erfolgen.
-Die Einrichtung verfügt über mindestens drei separate Räume (insbesondere zur Trennung von Wartebereich, Ausgabebereich und Überwachungsbereich nach erfolgter Substitution).
-Alle Mitglieder des ärztlichen Teams müssen regelmäßig, mindestens zweimal jährlich, an suchtmedizinischen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen, die durch eine Ärztekammer anerkannt sind.
-Für alle Einrichtungen, die am Bundesmodellprojekt zur heroingestützten Behandlung Opiatabhängiger teilgenommen haben und noch die heroingestützten Behandlungen durchführen, gilt eine Übergangsfrist von 36 Monaten. Erst danach müssen sie die strengeren Anforderungen erfüllen.
Die Drogenbeauftragte begrüßt ausdrücklich die Übergangsfrist von 36 Monaten für bestehende Einrichtungen.
"Damit wird den Bedürfnissen der bestehenden Behandlungseinrichtungen nach einer flexibleren Organisation und Planung Rechnung getragen. Es wird sich dann in der Praxis zeigen, ob die hohen Anforderungen notwendig sind, oder ob der Gemeinsame Bundesausschuss eventuell nachsteuern muss", so Mechthild Dyckmans.