"Nach dieser Klarstellung erwarten wir, dass die Rehabilitationsträger - Sozialhilfe, Jugendhilfe und Krankenkassen - besser als bisher bei den Leistungen zur Frühförderung zusammenarbeiten", so Franz-Josef Lersch-Mense, Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Dr. Klaus Theo Schröder, Staatssekretär des Bundesministeriums für Gesundheit ergänzte: "Es kann nicht sein, dass behinderte Kinder und ihre Eltern notwendige Leistungen der Frühförderung nicht erhalten, weil die Rehabilitationsträger und Leistungsanbieter sich nicht einigen können".
Behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder benötigen vielfach eine Kombination aus medizinisch-therapeutischen und heilpädagogischen Leistungen. Diese Leistung unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes des Kindes bezeichnet man als "Komplexleistung Frühförderung" Sie wird durch Interdisziplinäre Frühförderstellen oder Sozialpädiatrische Zentren erbracht.
Aus Sicht der Bundesregierung sind die rechtlichen Grundlagen für die Frühförderung ausreichend. Mit dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches IX im Jahr 2001 und der Frühförderungsverordnung aus dem Jahr 2003 hat der Gesetzgeber dafür die Grundlage geschaffen.
Allerdings verlief die praktische Umsetzung der Frühförderung bislang nicht flächendeckend reibungslos. Hindernisse waren Abstimmungsprobleme vor Ort zwischen den Rehabilitationsträgern untereinander sowie zwischen den Rehabilitationsträgern und den Anbietern. Auch führten immer wieder Fragen zum Inhalt der Komplexleistung Frühförderung, zu den Beratungs- und Unterstützungsleistungen von Eltern, zu mobilen Hilfen und zur Kostenteilung der Rehaträger zu einer unbefriedigenden Unterstützung von Eltern und Kindern.
Weitere Informationen unter www.bmg.bund.de und www.bmas.bund.de.