Wie die Parlamentarische Staatssekretärin betonte, bedürfe es in einem wettbewerblicheren Gesundheitssystem eines fairen Ordnungsrahmens, damit es nicht zu Fehlentwicklungen und unlauterem Wettbewerb komme. Daher solle künftig neben dem Vergaberecht auch das Kartellrecht entsprechend angewendet werden. Gerade im Bereich der Rabattverträge habe sich gezeigt, dass Krankenkassen im Verhältnis zu den Leistungserbringern über eine erhebliche Marktmacht verfügen könnten. Die Geltungsanordnung des Kartellverbots in der gesetzlichen Krankenversicherung, die im Rahmen des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes gesetzlich verankert wird, sorge nun im Interesse der Versicherten und Patienten für faire Bedingungen auf allen Seiten.
"Ausgenommen hiervon werden Verträge, zu deren Abschluss Krankenkassen oder ihre Verbände gesetzlich verpflichtet sind. Dies trägt der Versorgungsrealität in der GKV Rechnung. Solche zwingenden Vertragsverpflichtungen finden sich z.B. in der Heilmittelversorgung und in der Hilfsmittelversorgung. So werden etwa in Teilbereichen der Hilfsmittelversorgung bestimmte Verträge regelhaft auf Verbands-ebene und damit kollektivvertraglich geschlossen. Ausgenommen werden ferner Beschlüsse, Empfehlungen und Richtlinien der Krankenkassen oder des Gemeinsamen Bundesausschusses, die diese verpflichtend fassen", erklärte Annette Widmann-Mauz.
Stellung bezog sie auch zu den geplanten Änderungen im Hinblick auf den Rechtsweg. "Entscheidend ist hier die Frage, welche Überprüfungsinstanzen sowohl dem Wettbewerbsrecht als auch dem Interesse der gesetzlichen Krankenkassen an einer wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten zur Geltung verhelfen." Die nunmehr geplanten Änderungen des § 69 SGB V sowie die ebenfalls im Rahmen des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes erfolgenden Änderungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und des Sozialgerichtsgesetzes würden gewährleisten, dass die betroffenen Behörden (Bundesversicherungsamt, Kartellbehörden) und die Gerichte (Sozial- und Oberlandesgerichte) für ihren jeweiligen Aufgabenbereich zuständig seien. Vorgesehen ist, dass bei Verstößen gegen das Kartellrecht die Eingriffsbefugnis der Kartellbehörden, insbesondere des Bundeskartellamtes, gilt. Für alle wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten sollen künftig wieder die Zivilgerichte zuständig sein, für sozialrechtliche Streitigkeiten weiterhin die Sozialgerichte.
"Ich kenne die Kritik an den jetzt erfolgten Entscheidungen zur Frage des Rechts-weges. Mir ist aber nicht einleuchtend, warum ein Nebeneinander der Zuständigkeiten, welches z.B. in den anderen regulierten Märkten mit Versorgungsaufträgen bewährte Praxis ist, im Gesundheitsbereich zu unüberwindbaren Hindernissen führen soll. Der nunmehr gewählte Weg stellt sicher, dass die Einheit der Rechtsordnung gewahrt wird, denn Wettbewerbsrecht wird immer in der Zivilgerichtsbarkeit verhandelt. Zudem wird der Aufbau von Doppelstrukturen hierdurch verhindert", so die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundes-ministerium für Gesundheit.
Weitere Informationen unter: www.bmg.bund.de.