Deutschlands Luftreinhaltepolitik ist international vorbildlich und ein Schwerpunkt dieser Bundesregierung. Das BMU hat die Nachrüstung von PKW mit Partikelfiltern um ein ganzes Jahr verlängert. Eine Förderung besteht seit 2006; seit August 2009 kam die Förderung über den Barzuschuss hinzu, der zunächst bis Ende 2009 laufen sollte. Die Bundesregierung hat diese Förderung bis Ende 2010 verlängert und die Fördermöglichkeiten sogar auf leichte Nutzfahrzeuge ausgedehnt. Derzeit stehen noch für rund 100.000 Euro Fahrzeuge Nachrüstmittel zur Verfügung, die noch nicht abgerufen sind. Das BMU wirbt derzeit offensiv bei den Verbrauchern dafür, von diesem Angebot Gebrauch zu machen.
Die Nachrüstung mit Partikelfiltern ist eine von vielen Maßnahmen, die die Wirksamkeit der von den Ländern zur Reduzierung der Feinstaubbelastung eingerichteten Umweltzonen unterstützt. Alle Regelungen für die Umweltzonen werden von den Bundesländern selbst getroffen. Aufweichungen dieser Regelungen sind nicht beabsichtigt. Umweltzonen sind ein entscheidendes Instrument zur Senkung der verkehrsbedingten Luftbelastung in Innenstädten. Sie unterstützen die Einhaltung der Vorgaben aus Brüssel zur Luftqualität.
Gleiches gilt für die Steuerpolitik: Derzeit zahlen Pkw ohne Filter im Rahmen der Kfz-Steuer wie von Beginn der Förderung an gesetzlich vorgesehen bis zum 31. März 2011 einen Zuschlag zum Regelsteuersatz von 1,20 Euro je angefangenem 100 ccm Hubraum. Dieser Zuschlag wurde zur Finanzierung der Kosten für die Förderung der Nachrüstung vorgesehen. Nach Wegfall dieses Zuschlags werden alle Diesel-Pkw nach dem Regelsteuersatz besteuert. Von einer Bevorzugung oder Steuerbegünstigung kann daher nicht die Rede sein. Das Aufkommen aus diesem Zuschlag erhalten im Ergebnis die Länder, die nach Übergang der Ertragshoheit für die Kfz-Steuer auf den Bund einen festgesetzten Steuerausgleich auf Basis des Jahres 2008 erhalten, so dass der Bund über keine Mehreinnahmen aus dem Malus verfügt.
Eine weitere erhebliche Reduzierung der Feinstaubbelastung bewirkt die neue Kleinfeue-rungsanlagen-Verordnung (1. BImSchV), die im Frühjahr in Kraft getreten ist.
Zu der von der EU-Kommission gegenüber Deutschland abgegebenen Stellungnahme zur Einhal-tung der Luftqualitätsrichtlinie ist festzuhalten: Die Bundesländer haben für alle relevanten Über-schreitungsgebiete eine Fristverlängerung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Luft-qualitätsrichtlinie 2008/50/EG bei der EU-Kommission notifiziert. Sie haben die gebotenen Minde-rungsmaßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte ergriffen, um den Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich zu halten. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der Luftqualitätsrichtlinie und einem dazu ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Juli 2008 (C-237/07). Das werden wir der EU-Kommission entsprechend mitteilen.