Nach der Vorgabe der Verfassungsänderung wird im Naturschutz das alte Rahmenrecht, das lediglich allgemeine Vorgaben für die Länder enthielt, abgelöst. Im neuen Naturschutzgesetz wurde vom Deutschen Bundestag bestätigt: Wer der Natur einen Schaden zufügt, muss diesen in natura auch wieder kompensieren. Wie im bisherigen Naturschutzrecht darf davon nur abgewichen werden, wenn diese so genannte Realkompensation nicht möglich ist.
Im Wasserrecht werden ebenfalls erstmals auf Bundesebene einheitliche Vorgaben zur Bewirtschaftung der Oberflächengewässer, des Küstenmeeres und des Grundwassers geschaffen. Die Regelungen gleichen Nutzungs- und Schutzinteressen aus, zum Beispiel bei der Mindestwasserführung und der Durchgängigkeit von Gewässern. Geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation sind zukünftig Voraussetzung für die Nutzung der Wasserkraft. Bei den allgemeinen Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung wird die Bedeutung des Klimawandels ausdrücklich herausgestellt.
Auch den neuen Vorschriften zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung können nun in Kraft treten. Angesichts des besonderen Hautkrebs-Risikos dürfen Kindern und Jugendliche unter 18 Jahren Sonnenstudios zukünftig nicht mehr nutzen.
Ebenfalls zum ersten Mal bundeseinheitlich klärt das Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt für bestimmte wasserwirtschaftliche und forstliche Vorhaben die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Den Ländern wird bei Industrie- und Abfallbehandlungsanlagen eine bessere Kontrolle der Abfallströme und Entsorgungswege ermöglicht, um eine illegale Nutzung von Abfällen besser unterbinden zu können.