Passend zum Internationalen Jahr der Biodiversität, das die Vereinten Nationen für 2010 ausgerufen haben, stellt das neue Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) die Sicherung der biologischen Vielfalt an die Spitze der Ziele des Naturschutzrechts. Damit soll die Vielfalt der Arten und Lebensräume sowie die genetische Vielfalt der einzelnen Tier- und Pflanzenarten geschützt und einer Gefährdung natürlicher und naturnaher Ökosysteme entgegengewirkt werden. Erstmals eingeführt werden bundesweit unmittelbar geltende Vorschriften für den allgemeinen Schutz aller wild lebenden Tier- und Pflanzenarten sowie zur Eindämmung und Bekämpfung invasiver Arten.
Das BNatSchG zielt auf eine höhere Akzeptanz, wie es sich zum Beispiel an den Regelungen zur Landschaftsplanung zeigt. Hier ist auf der lokalen Ebene eine anlassbezogene statt einer obligatorischen Planaufstellung vorgesehen. Die Regelungen zu Eingriffen in Natur und Landschaft sind für die Praxis flexibilisiert worden. Kompensationsmaßnahmen werden nunmehr im jeweiligen Naturraum ermöglicht, der durchschnittlich die Fläche von vier bis fünf Landkreisen umfasst. Ausdrücklich klargestellt wird auch, dass die Inanspruchnahme besonders geeigneter landwirtschaftlicher Flächen nur im notwendigen Umfang erfolgen darf.
Durch das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) werden auf Bundesebene erstmals einheitliche Vorgaben zur Bewirtschaftung der Oberflächengewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers in Kraft treten. Erstmals enthält das WHG auch Vorschriften zu den Grundsätzen der öffentlichen Wasserversorgung sowie zum Heilquellenschutz.
Die Vorschriften über die Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer werden um Regelungen zur Mindestwasserführung, Durchgängigkeit, Wasserkraftnutzung sowie zu Gewässerrandstreifen erweitert. Die Regelungen gleichen Interessen an der Nutzung und am Schutz von Gewässern aus. Beispielsweise sind geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulationen zukünftig Voraussetzung für die Nutzung der Wasserkraft. Im Gewässerrandstreifen, der im Außenbereich fünf Meter breit ist, ist künftig die Umwandlung von Grünland in Ackerland grundsätzlich verboten. Das gleich gilt für das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern, den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder die fortgeschwemmt werden können.
Die bereits durch das Hochwasserschutzgesetz von 2005 erheblich erweiterten Rahmenvorschriften zum Hochwasserschutz werden im neuen Wasserhaushaltsgesetz zu einer Vollregelung ausgebaut. Gleichzeitig wurde die EU-Richtlinie über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken in das deutsche Recht umgesetzt.
Die beiden Kernstücke der von Bundestag und Bundesrat vor einem halben Jahr beschlossenen Reform des Umweltrechts, das neue Bundesnaturschutz- und das Wasserhaushaltsgesetz, treten in ihren wesentlichen Vorschriften am 1. März 2010 in Kraft. Im Hinblick auf die neuen Abweichungsrechte der Länder erklärt das Bundesumweltministerium: "Der Bund hat seine Hausaufgaben gemacht. Nun liegt es an den Ländern, ihre eigenen Vorschriften an die neue Rechtslage anzupassen. Dabei ist Augenmaß gefragt. Die Intention der Föderalismusreform, eine bundesweit einheitliche und effiziente Naturschutz- und Wasserhaushaltspolitik zu ermöglichen, darf nicht auf der Strecke bleiben."