In den letzten Jahren ermittelten mehrere unabhängige deutsche Verbraucherschutzor-ganisationen, aber auch Bundes- und Länderbehörden, hohe Gehalte an PAK beispielsweise in Spielzeug, Plastikschuhen und Werkzeuggriffen. Auch wenn eine deutliche Mehrheit der untersuchten Produkte nur gering oder nicht belastet war, wurden bei einer nicht unerheblichen Anzahl von Proben teils dramatisch hohe PAK-Belastungen gefunden. PAK-freie Alternativen sind zwar verfügbar. Sie können jedoch teurer sein. Einige PAK haben sich im Tierexperiment als krebserregend herausgestellt. Auch in der Umwelt sind PAK aufgrund ihrer Langlebigkeit, ihrer Tendenz sich in Organismen anzureichern und ihrer Giftigkeit ein Anlass zur Besorgnis.
Bisher gibt es weder verbindliche EU-Grenzwerte, noch eine gemeinsame europäische Strategie für eine Verminderung der PAK-Belastung von Verbraucherprodukten. Lediglich für die Herstel-lung von Autoreifen gilt: Weichmacheröle, die bestimmte krebserregende PAK in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg enthalten, dürfen nicht verwendet werden.
Doch auch Gebrauchsgegenstände und Kinderspielzeug können gefährliche PAK enthalten. Damit Verbraucherinnen und Verbraucher vor den gefährlichen PAK besser und ausreichend geschützt werden, haben das Bundesumweltministerium und das Bundesverbraucherschutzministerium in enger Kooperation die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, das Bundesinstitut für Risikobewertung und das Umweltbundesamt gebeten, ein so genanntes Beschränkungsdossier nach der Europäischen Chemikalienverordnung REACH zu erarbeiten. Dieses Dossier enthält eine umfangreiche Darstellung der in verschiedensten Verbraucherprodukten gefundenen PAK-Belastungen, die Abschätzung einer möglichen Verbraucherexposition sowie die resultierenden Gesundheits- und Umweltrisiken. Konkret vorgeschlagen wird eine EU-weite Beschränkung der Verwendung und Vermarktung von PAK-belasteten Produkten.
Anfang Juni legten die Ministerien das Dossier der Europäischen Kommission vor und baten, die Beschränkung nach einem vereinfachten Verfahren umzusetzen (nach Artikel 68 Absatz 2 REACH-Verordnung). Dieses Verfahren gilt für Stoffe, die krebserregend, erbgutverändernd und fortpflanzungsgefährdend sind (so genannte CMR-Stoffe) und von Verbrauchern verwendet wer-den könnten - auch in Gemischen oder in Erzeugnissen. Im Vergleich zum regulären Beschrän-kungsverfahren - ein Verfahren das mehrere Jahre dauern kann - ist so eine vergleichsweise schnelle Umsetzung möglich. Mit dem zur Verfügung gestellten Dossier unterstützt Deutschland die Europäische Kommission. Diese hat nun zu entscheiden, ob sie den deutschen Vorschlag rasch in eine EU-weite Regelung umsetzt.