Mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz ist die Anhebung der Regelaltersgrenze bei den Verwaltungsbeamten auf 67 Jahre und der besonderen Altersgrenze bei Polizeivollzugsbeamten auf 62 Jahre geplant.
Die Anhebung der Altersgrenzen wird aus den hinreichend bekannten Gründen massiv abgelehnt. Die Ablehnung richtet sich dabei weniger gegen eine wirkungsgleiche Übernahme arbeitsrechtlicher Regelungen, als vielmehr gegen die Maßnahme an sich, welche vor allem arbeitsmarktpolitisch mehr als kontraproduktiv ist. Unverständlich ist, dass der dbb beamtenbund und tarifunion dieses Vorhaben nicht nur nicht bekämpft, sondern nach der Presseveröffentlichung diese Maßnahme als wirkungsgleiche Übertragung aus dem Rentenrecht akzeptiert.
Nach unserer Überzeugung soll die Heraufsetzung der Regelaltersgrenze tatsächlich für eine Absenkung des Pensionsniveaus genutzt werden, da die wenigsten Beamten diese Altersgrenze aus gesundheitlichen Gründen erreichen werden. Das Festhalten an der bisherigen Antragsaltersgrenze von 63 Jahren ist positiv, die schrittweise Erhöhung des maximalen Versorgungsabschlags auf 14,4 Prozent bei vorzeitigem Pensionseintritt auf Antrag wird abgelehnt.
Die besondere Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte muss beibehalten werden. Damit muss dem besonderen Erschwernis des Polizeidienstes, der überwiegend im Einsatz- und Schichtdienst geleistet wird, Rechnung getragen werden. Der Gesetzentwurf sieht dazu eine entsprechende Regelungsänderung vor, die anders als die Anhebung der besonderen Altersgrenze für den Feuerwehrdienst der Bundeswehr schrittweise auf 62 Jahre ausgestaltet ist.
Bei der Feuerwahr der Bundeswehr wird der Dienst im Feuerwehrdienst anerkannt. Wer 22 Jahre diesen Dienst geleistet hat, kann zukünftig weiter mit 60 Jahre in den Ruhestand gehen. Hier sehen wir eine klare Benachteiligung der anderen Vollzugsdienste. Für die Vollzugsdienste muss eine analoge Regelung wie für die Feuerwehr gelten, wobei der Schicht-, Wechsel- und Einsatzdienst ausreichend Berücksichtigung finden muss.
Alternativ kann auch die Erwerbsbiografie heran gezogen werden. Wenn man davon ausgeht, dass Polizistinnen und Polizisten in der Regel mit 16 oder 17 Jahren ihre Ausbildung in der Polizei beginnen und mit dem 60. Lebensjahr bereits auf eine Dienstzeit von über 40 Jahren verweisen können, dann muss nach einer Dienstzeit im Polizeivollzugsdienst von 35 Jahren die besondere Altersgrenze weiter gelten. Dies wird auch durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2007 untermauert.
Diese Verschlechterung des Gesetzesvorhabens ruft bei Betroffenen zu Recht heftigen Protest hervor. Aus Sicht der bundespolizeigewerkschaft bgv ist diese Maßnahme durch nichts gerechtfertigt und entspricht nicht der Realität wachsender Belastungen in Verwaltungen mit Vollzugsaufgaben.