Zu den Versicherungspflichtverhältnissen (§ 26 SGB III) zählte bis 31. Dezember 2002 nicht die Zeit des Bezugs einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit, die seit 1. Januar 2001 als Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bezeichnet wird. Der Bezug von Krankengeld ist nach dem SGB III nur dann versicherungspflichtig und anwartschaftsbegründend, wenn er sich unmittelbar an ein anderes Versicherungspflichtverhältnis oder eine laufende Entgeltleistung nach dem SGB III anschließt.
Der Kläger war nur bis April 1998 versicherungspflichtig beschäftigt, bezog anschließend bis 30. September 1998 Krankengeld, danach Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit bis 30. September 2001 und anschließend wiederum Krankengeld bis 31. März 2002. Nach der bis 31. Dezember 2002 geltenden Rechtslage wäre sowohl der Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente in der Zeit vom 1. April 1999 bis 30. September 2001 als auch der anschließende Bezug von Krankengeld bis 31. März 2002 nicht anwartschaftsbegründend für einen Arbeitslosengeldanspruch.
Mit Wirkung ab 1. Januar 2003 hat jedoch der Gesetzgeber § 26 SGB III dahin geändert, dass versicherungspflichtig zur Arbeitslosenversicherung auch Personen in der Zeit sind, für die sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, wenn sie unmittelbar in der Leistung versicherungspflichtig waren. Hierauf beruft sich der Kläger.
Er ist der Ansicht, die Neuregelung müsse aus verfassungsrechtlichen Gründen auch für ihn gelten, obwohl die Erwerbsunfähigkeitsrente vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung bezogen worden sei. Die Klage blieb erst- und zweitinstanzlich erfolglos. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision.
Über seine Revision entscheidet der 7. Senat des Bundessozialgerichts am 28. August 2007 um 11 Uhr, Saal 150, nach mündlicher Verhandlung.
Hinweis zur Rechtslage:
Nach § 26 Abs 2 Nr 3 SGB III in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung sind Personen in der Zeit versicherungspflichtig, für die sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistungen versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen haben.
Nach § 26 Abs 2 Nr 1 SGB III gilt das Gleiche für Personen, die von einem Leistungsträger ua Krankengeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen haben.
Az.: B 7/7a AL 50/06 R Y. ./. Bundesagentur für Arbeit
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