Die Klägerin hatte ihr Arbeitsverhältnis zum 30. November 1998 gelöst und im Rahmen eines Abfin-dungstarifvertrags 108.000 DM von ihrem früheren Arbeitgeber erhalten. Ihr Ehemann ist bei der Be-klagten gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Diese meint, die Familienversicherung der Klägerin habe erst am 1. Mai 2000 begonnen. Die Klägerin müsse sich jeden Monat denjenigen Teil der Abfin-dung als Einkommen zurechnen lassen, der dem zuletzt während des Arbeitsverhältnisses bezogenen Gehalt entspreche. Erst wenn die Abfindungssumme nach dieser Berechnung bis auf den Steuerfrei-betrag von 24.000 DM als aufgezehrt anzusehen sei, ende die Anrechnung von Einkommen und die Voraussetzungen der Familienversicherung seien erfüllt.
Demgegenüber ist das Bundessozialgericht im Ergebnis dem Landessozialgericht gefolgt, dass die Familienversicherung der Klägerin bereits am 1. Januar 1999 begonnen hat. § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V schließt die Familienversicherung nur aus, wenn der Familienangehörige ein regelmäßiges monatliches Einkommen über dem Grenzbetrag bezieht. Für die von der Beklagten vorgenommene Aufteilung der Abfindungssumme auf mehrere Monate gibt es keine gesetzliche Grundlage; die Ver-einbarung der Spitzenverbände, auf die sich die Beklagte stützt, kann eine solche nicht ersetzen. Die Rechtsprechung, welche die Familienversicherung bei einer in Monatsraten gezahlten Abfindung ver-neint, rechtfertigt im Falle der Klägerin kein anderes Ergebnis.