Im Rechtsstreit wurde ein arbeitsgerichtlicher Vergleich geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis auf die Kündigung des Arbeitgebers endete und dieser sich zur Zahlung einer Abfindung von 95.000 DM netto verpflichtete.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger Arbeitslosengeld erst nach Ablauf eines unter Berücksichtigung der erhaltenen Abfindung errechneten Ruhenszeitraums und ging im Übrigen vom Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe verbunden mit einer Minderung der Anspruchsdauer um ein Viertel (240 Tage) aus.
Anders als das Sozialgericht hat das Landessozialgericht die Beklagte zur Zahlung von weiterem Arbeitslosengeld mit der Begründung verurteilt, eine Sperrzeit mit der Folge einer Minderung der An-spruchsdauer sei nicht eingetreten. Der Kläger habe sein Beschäftigungsverhältnis nicht im Sinne des § 144 Abs 1 Nr 1 SGB III gelöst, da die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber im Rahmen des eingeleiteten Kündigungsschutzverfahrens und zudem auf Vorschlag des Arbeitsgerichts getroffen worden sei.
Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, der Kläger sei nicht allein durch Erhebung der Kündi-gungsschutzklage von einer Berücksichtigung der Belange der Versichertengemeinschaft befreit. Er habe mit der Beteiligung am Vergleich das Beschäftigungsverhältnis gelöst; da die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung nicht vorgelegen hätten, könne er sich auch nicht auf einen wichtigen Grund im Sinne des § 144 SGB III berufen.
Der 11a. Senat des Bundessozialgerichts wird im Verfahren B 11a AL 51/06 R am 17.Oktober 2007 um 12.30 Uhr, Saal 198 ua über die Revision der Beklagten entscheiden.
Hinweis zur Rechtslage:
§ 144 Abs 1 Nr 1 SGB III
(1) Hat der Arbeitslose
1. das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragwidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und hat er dadurch vorsätzlich oder grobfahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe), 2. ...
ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, so tritt eine Sperrzeit ein.