Der 1965 geborene Versicherte (V.) war seit 1999 als Monteur beschäftigt. Vom 3. April bis zum 6. Juni 2001 befand er sich wegen einer suizidalen Krise bei sonstiger wahnhafter Störung zunächst in stationärer und dann in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Danach nahm er seine Arbeit wieder auf.
Vom 4. September 2001 an sollte er gemeinsam mit weiteren Mitarbeitern in Rotterdam Reparaturarbeiten an einem Kran durchführen. Der Montagetrupp nahm am 4. September eine erste Baustellenbegehung vor, bei der zunächst die vorschriftsmäßig gesicherte ca. 40 m hohe Plattform des Kranes besichtigt wurde. Während sich die übrigen Mitarbeiter anschließend absprachegemäß im Maschinenraum einfanden, blieb V. allein auf der Plattform zurück, ohne dass sich klären lässt, was er dort getan hat.
Etwa zehn bis zwanzig Minuten später stürzte er aus unbekanntem Grund von der Plattform ab und verletzte sich tödlich. Hinweise auf besondere Umstände, die einen unfreiwilligen Sturz erklären könnten, gibt es nicht. Dem von der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) eingeholten Gutachten eines Nervenarztes zufolge lässt sich nicht eindeutig beantworten, ob die Erkrankung des V. zum Unfallzeitpunkt bereits abgeklungen war.
Die Beklagte lehnte es ab, der Witwe des V. Hinterbliebenenleistungen zu zahlen. Deren Klage hatte in erster Instanz Erfolg, wurde auf die Berufung der Beklagten aber vom Landessozialgericht abgewiesen. Der Senat sei nicht davon überzeugt, dass die versicherte Tätigkeit als Monteur eine rechtlich wesentliche Ursache für den tödlichen Sturz gewesen sei.
Denn es lasse sich nicht aufklären, ob V. zum Unfallzeitpunkt seiner versicherten Tätigkeit zuzurechende Arbeiten verrichtet habe. Es seien auch keine betrieblichen Gründe für den Sturz festzustellen. Zu einem (unfreiwilligen) Absturz hätte es nur kommen können, wenn sich V. in einer Weise in Gefahr begeben hätte, die für einen erfahrenen Monteur nicht wahrscheinlich sei. Im Übrigen lägen begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass V. in Selbsttötungsabsicht gehandelt habe.
Mit ihrer Revision macht die Klägerin ua geltend, die BG trage die Beweislast dafür, dass sich ihr Ehemann in Selbsttötungsabsicht herabgestürzt habe; bis zum Todessturz sei dieser aber einer versicherten Tätigkeit nachgegangen. Eine bloße Vermutung könne den Unfallversicherungsschutz nicht ausschließen.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts wird hierüber am 4. September 2007 ab 10:00 Uhr im Saal 150 nach mündlicher Verhandlung entscheiden.
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