Die Kläger hatten im bisherigen Verfahren keinen Erfolg. Das LSG hat ausgeführt, den Klägern stünden keine höheren Leistungen zu. Die Verletztenrente könne nicht ganz oder teilweise als privilegiertes Einkommen angesehen werden. Schon das Sozialhilferecht unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes habe anders als das frühere Recht der Arbeitslosenhilfe keine Privilegierung der Verletztenrente vorgesehen.
Für eine analoge Anwendung des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II über die Privilegierung der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz bzw für eine entsprechende Anwendung des § 11 Abs 3 SGB II sei im Hinblick auf den klaren Wortlaut und Zweck der gesetzlichen Regelung kein Raum. Die Regelung sei auch verfassungsgemäß.
Über die vom LSG zugelassene Revisionen der Kläger wird der 11b. Senat des Bundessozialgerichts am 5. September 2007 um 10.30 Uhr, Saal 198, entscheiden.
Hinweis zur Rechtslage:
§ 11 Abs 3 SGB II hat folgenden Wortlaut:
3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen
1. Einnahmen, soweit sie als
a) zweckbestimmte Einnahmen
b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären,
2. Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden.
Az.: B 11b AS 15/06 R S ./. ARGE Landkreis Nordhausen
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