Seit dem Wintersemester 2004/2005 ist er an der Fachhochschule München im Fachbereich Bauingenieurwesen eingeschrieben. Weil der Kläger für das Studium der Ethnologie BAföG-Leistungen erhalten hatte, lehnte das Studentenwerk im Oktober 2004 die Weitergewährung während des Studium des Bauingenieurwesens ab.
Zur Begründung führte es aus, der Fachwechsel sei erst am Ende des 7. Semesters erfolgt, sodass keine Leistungen nach dem BAföG mehr zustünden. Ein unabweisbarer Grund für den Fachwechsel sei nicht zu erkennen.
Im März 2005 meldete sich der Kläger rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Dachau an und mietete ein 14 m² großes Zimmer zu einer Gesamtmiete von 270 Euro. Am 3. Januar 2005 beantragte er Alg II. Dies lehnte die Beklagte unter Hinweis auf § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II ab.
Die Ausbildung sei dem Grunde nach förderungsfähig; deshalb bestehe kein Anspruch auf Alg II. In seinem Widerspruch machte der Kläger ua das Vorliegen eines besonderen Härtefalls geltend. Einen solchen verneinte die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid. Die Vorinstanzen haben die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen.
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts wird am 6. September 2006 um 13.00 Uhr, Saal 198, darüber zu entscheiden haben, ob der Ausschluss der Auszubildenden von der Anspruchsberechtigung auf Alg II rechtmäßig ist und ob dem Kläger hier wegen Vorliegens eines Härtefalls Leistungen darlehensweise zu gewähren sind.
Hinweis zur Rechtslage:
§ 7 Abs 5 SGB II lautet:
"(5) Auszubildende,deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden."
Die §§ 60 ff SGB III regeln den Anspruch von Auszubildenden auf Berufsausbildungsbeihilfe.
Az.: B 14/7b AS 36/06 R R. ./. ARGE Landkreis Dachau
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