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Kein Arbeitslosengeld nach Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente

(lifePR) (Kassel, )
Der Kläger verlangt Arbeitslosengeld. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit hat die Leistung abgelehnt, weil er die erforderliche Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe. Diese wäre nur dann erfüllt, wenn der Kläger innerhalb der letzten drei Jahre vor dem 1. April 2003 (Tag der Arbeitslosmeldung) mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hätte. Zu den Versicherungspflichtverhältnissen (§ 26 SGB III) zählte bis 31. Dezember 2002 nicht die Zeit des Bezugs einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit, die seit 1. Januar 2001 als Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bezeichnet wird. Der Kläger war bis April 1998 versicherungspflichtig beschäftigt, bezog anschließend bis 30. September 1998 Krankengeld, danach Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit bis 30. September 2001 und anschließend wiederum Krankengeld bis 31. März 2003. Der Bezug von Krankengeld ist nach dem SGB III nur dann versicherungspflichtig und anwartschaftsbegründend, wenn er sich unmittelbar an ein anderes Versicherungspflichtverhältnis oder eine laufende Entgeltleistung nach dem SGB III anschließt. Erst mit Wirkung ab 1. Januar 2003 hat der Gesetzgeber § 26 SGB III dahin geändert, dass versicherungspflichtig zur Arbeitslosenversicherung auch Personen in der Zeit sind, für die sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, wenn sie unmittelbar vorher versicherungspflichtig waren, es sei denn, sie sind dauerhaft nicht mehr verfügbar.

Der 7. Senat hat am 28. August 2007 B 7/7a AL 50/06 R entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit zu Recht die Gewährung von Arbeitslosengeld abgelehnt hat. Nach der bis 31. Dezember 2002 geltenden Rechtslage war sowohl der Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente als auch der anschließende Bezug von Krankengeld nicht anwartschaftsbegründend für einen Arbeitslosengeldanspruch. Dass insoweit der Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit dem Krankengeldbezug nicht gleichgestellt war, verstößt nicht gegen die Verfassung, insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 Grundgesetz). Der Gesetzgeber durfte für Personen, die wenn auch nur auf Zeit aus dem Arbeitsleben ausgeschieden waren, von einer Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung absehen. Dass er mit Wirkung ab 1. Januar 2003 gleichwohl eine gesetzliche Versicherungspflicht eingeführt hat, ändert hieran nichts; es handelt sich insoweit nicht um eine verfassungsrechtlich gebotene neue Regelung. Nicht zu beanstanden ist dabei, dass die Neuregelung nur für die Zeit ab 1. Januar 2003 gilt; dem Gesetzgeber ist ein Freiraum für derartige Stichtagsregelungen zuzugestehen.

Hinweis zur Rechtslage:

Nach § 26 Abs 2 Nr 3 SGB III in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung sind Personen in der Zeit versicherungspflichtig, für die sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen haben.

Nach § 26 Abs 2 Nr 1 SGB III gilt das gleiche für Personen,die von einem Leistungsträger ua Krankengeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen haben.

Nach § 28 Abs 1 Nr 2 SGB III sind versicherungsfrei Personen, die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd nicht mehr verfügbar sind, ...
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