Der Kläger lehnt es als Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas ab, (Fremd )Blutinfusionen zu erhalten. Am 14. April 2002 kam er wegen akut aufgetretener Schmerzen im Brustraum in das Klinikum Augsburg. Die Ärzte hielten eine Herz-Notfalloperation für erforderlich, aber für undurchführbar, weil der Kläger einer Gabe von (Fremd )Blutprodukten nicht zustimmte. Anders als das Klinikum Großhadern (München) war das Klinikum Fulda bereit, eine Operation auch ohne solche Transfusionen durchzuführen. Das "Krankenhaus-Verbindungskomitee der Zeugen Jehovas" veranlasste, dass der Kläger am Abend des 15. April 2002 mit einem Hubschrauber von Augsburg nach Fulda geflogen und dort noch in der Nacht operiert wurde, was erfolgreich verlief. Während über die Krankenhausbehandlungskosten nicht gestritten wird, beantragte der Kläger erfolglos, ihm die Kosten für den Hubschraubertransport in Höhe von 4.950 Euro zu erstatten. Die beklagte Ersatzkasse lehnte dies ab: Der Hubschraubertransport sei nicht aus medizinischen Gründen, sondern vielmehr deshalb erfolgt, weil der Kläger mit der in Augsburg vorgesehenen Operation mit Fremdblut aus religiösen Gründen nicht einverstanden war.
Das SG hat die Entscheidung aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag erneut zu entscheiden (Bescheidungsurteil), weil sie Ermessen hätte ausüben müssen. Das LSG hat die allein vom Kläger eingelegte Berufung zurückgewiesen. Zwar habe ein Bescheidungsurteil nicht ergehen dürfen. Die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung seien aber ohnehin nicht erfüllt, weil jedenfalls keine medizinisch zwingenden Gründe für die Verlegung in das Krankenhaus in Fulda vorgelegen hätten. Religiöse Gründe könnten hier keine Rolle spielen. Der Kläger verfolgt sein Begehren auf volle Kostenerstattung nun mit der Revision weiter.
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts wird in dem Verfahren B 1 KR 11/07 R am 2. November 2007 um 11.30 Uhr, Saal 150, über die Revision des Klägers entscheiden.
Hinweis auf die Rechtslage
§ 39 Abs 1 Satz 2 SGB V: Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108), wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behand-lungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann.
§ 2 Abs 3 SGB V: Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Vielfalt zu beachten. Den religiösen Bedürfnissen der Versicherten ist Rechnung zu tragen.
§ 60 SGB V Abs 1 (in der bis 31.12.2003 geltenden, hier noch anzuwendenden Fassung): Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall.