In beiden Fällen (Nr 6 und 7 der Terminvorschau Nr 1/07) sind die Sprungrevisionen der Beklagten im Wesentlichen aus denselben Gründen wie in den Sachen zu 4 und 5 zurückgewiesen worden. Die Beklagte hat den Klägern also Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII ohne Anrechnung des einem Elternteil gezahlten Kindergeldes zu gewähren.
SG Gelsenkirchen - S 8 SO 20/05 - B 9b SO 5/05 R -
SG Gelsenkirchen - S 8 SO 18/05 - B 9b SO 6/05 R -