1)(= Nr. 4 der Terminvorschau Nr. 29/07)
Die Revision des Beklagten hat zur Zurückverweisung der Sache an das LSG geführt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist eine Feststellung der MdE durch Arbeitsunfallfolgen für die Versorgungsbehörde nicht verbindlich, wenn sie den GdB unter Berücksichtigung weiterer gesundheitlicher Beeinträchtigungen festzustellen hat. Das LSG hat nunmehr den beim Kläger vorliegenden GdB im Rahmen einer Gesamtbeurteilung nach den tatsächlichen Verhältnissen zu ermitteln.
SG Potsdam - S 5 SB 5/00 -
LSG Berlin-Brandenburg - L 26 SB 10/02 - B 9a SB 12/06 R -
2)(= Nr. 5 der Terminvorschau Nr. 29/07)
Auf die Revision des Beklagten ist die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen worden. Die berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen reichen nicht aus, um die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" bestätigen zu können. Das LSG ist nicht hinreichend darauf eingegangen, inwiefern Erschöpfungs- bzw Schmerzzustände die Fähigkeit des Klägers beeinträchtigen, sich zu Fuß fortzubewegen.
SG Hannover - S 30 SB 160/05 -
LSG Niedersachsen-Bremen - L 9 SB 129/05 -B 9a SB 5/06 R -